§ 5a ORF-G

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

§ 5a. (1) Werbung darf nicht irreführenAngebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und den Interessen der Verbraucher nicht schadenAngebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:

1.

Inhaltskategorien;

2.

Zielgruppe;

3.

zeitliche Gestaltung des Programms oder Angebots inklusive allfälliger zeitlicher Beschränkungen;

4.

technische Nutzbarkeit des oder Zugang zum Angebot;

5.

allfällige besondere Qualitätskriterien;

6.

allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks;

7.

Themen, Formate, Programmschienen oder sonstige Angaben dazu, was hauptsächlich, nur nebenrangig oder überhaupt nicht Gegenstand des Programms oder Angebots sein soll;

8.

Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit § 4.

(2) Schleichwerbung ist unzulässigAngebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Schleichwerbung istDie Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in ProgrammenVerbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlichdas Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigtuntersagen, wenn siedie Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen Entgeltdie Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgtAuftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.

(3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftretenAbs. 2 gilt nicht für Angebotskonzepte, die regelmäßig Nachrichtensendungenim Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (§ 6a Abs. 1). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellengenehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.

(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausübenDer Österreichische Rundfunk hat sich bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2001

§ 5a. (1) Werbung darf nicht irreführenAngebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und den Interessen der Verbraucher nicht schadenAngebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:

1.

Inhaltskategorien;

2.

Zielgruppe;

3.

zeitliche Gestaltung des Programms oder Angebots inklusive allfälliger zeitlicher Beschränkungen;

4.

technische Nutzbarkeit des oder Zugang zum Angebot;

5.

allfällige besondere Qualitätskriterien;

6.

allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks;

7.

Themen, Formate, Programmschienen oder sonstige Angaben dazu, was hauptsächlich, nur nebenrangig oder überhaupt nicht Gegenstand des Programms oder Angebots sein soll;

8.

Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit § 4.

(2) Schleichwerbung ist unzulässigAngebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Schleichwerbung istDie Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in ProgrammenVerbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlichdas Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigtuntersagen, wenn siedie Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen Entgeltdie Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgtAuftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.

(3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftretenAbs. 2 gilt nicht für Angebotskonzepte, die regelmäßig Nachrichtensendungenim Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (§ 6a Abs. 1). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellengenehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.

(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausübenDer Österreichische Rundfunk hat sich bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten.

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