§ 15 FSG-GV

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2002 bis 31.12.9999

(1) Nach einer befürwortenden Stellungnahme eines zuständigen Facharztes kann Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, unter der BedingungAuflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt oder belassen werden.

(2) Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der BedingungAuflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden.

Stand vor dem 19.11.2002

In Kraft vom 01.11.1997 bis 19.11.2002

(1) Nach einer befürwortenden Stellungnahme eines zuständigen Facharztes kann Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, unter der BedingungAuflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt oder belassen werden.

(2) Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der BedingungAuflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden.

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