§ 13 FSG-GV

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2002 bis 31.12.9999

(1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionenkraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

(2) Personen, bei denen

1.

eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

2.

eine erhebliche geistige Behinderung,

3.

ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder

4.

eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionenkraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt werdenwird, die Eignung bestätigt.

Stand vor dem 19.11.2002

In Kraft vom 01.11.1997 bis 19.11.2002

(1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionenkraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

(2) Personen, bei denen

1.

eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

2.

eine erhebliche geistige Behinderung,

3.

ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder

4.

eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionenkraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt werdenwird, die Eignung bestätigt.

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