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(1) Die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm, und bei Kraftfahrzeugen der Klassen CC(C1), C1CE(C1E), D(D1) und DDE(D1E) von mindestens 160 cm und bei Kraftfahrzeugen der Klasse A von höchstens 200 cm voraus.
(2) Personen, deren Körpergröße das im Abs. 1 angeführte Mindestmaß nicht erreicht oder Höchstmaß überschreitet, gelten unter den in § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn dieser Mangel durch die Verwendung von Behelfen, Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden kann.
(1) Die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm, und bei Kraftfahrzeugen der Klassen CC(C1), C1CE(C1E), D(D1) und DDE(D1E) von mindestens 160 cm und bei Kraftfahrzeugen der Klasse A von höchstens 200 cm voraus.
(2) Personen, deren Körpergröße das im Abs. 1 angeführte Mindestmaß nicht erreicht oder Höchstmaß überschreitet, gelten unter den in § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn dieser Mangel durch die Verwendung von Behelfen, Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden kann.