§ 1 FSG-GV Begriffsbestimmungen

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:
    1. 1.Ziffer einsärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
    2. 2.Ziffer 2fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
    3. 3.Ziffer 3verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus
      1. a)Litera ader Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und
      2. b)Litera bder Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
    4. 4.Ziffer 4amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
    5. 5.Ziffer 5ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
    6. 6.Ziffer 6Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C oder D gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 FSG vorzulegende ärztliche Gutachten.Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C oder D gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder Paragraph 21, Absatz 2, FSG vorzulegende ärztliche Gutachten.
    7. 7.Ziffer 7Beobachtungsfahrt: eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen. Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepaßte und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten. Die Beobachtungsfahrt hat insbesondere zu umfassen:
      1. a)Litera aÜberqueren von mindestens vier ungeregelten Kreuzungen,
      2. b)Litera bÜberholen und Vorbeifahren,
      3. c)Litera clinks und rechts einbiegen,
      4. d)Litera dKreisverkehr,
      5. e)Litera eAnfahren auf Steigungen,
      6. f)Litera fRückwärtsfahren,
      7. g)Litera gAusparken, Einparken, Umdrehen,
      8. h)Litera hSlalomfahrt bei Kraftfahrzeugen der Klasse A.
    8. 8.Ziffer 8Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, B+E und F,
    9. 9.Ziffer 9Gruppe 2: Kraftfahrzeuge der Unterklassen C1 und C1+E sowie der Klassen C, D, C+E, D+E und G.
  2. 1.Ziffer einsärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
  3. 2.Ziffer 2fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
  4. 3.Ziffer 3verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus
    1. a)Litera ader Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und
    2. b)Litera bder Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
  5. 4.Ziffer 4amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
  6. 5.Ziffer 5ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
  7. 6.Ziffer 6Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(DE) und D1(D1E) gemäß § 17a Abs. 2 vorzulegende ärztliche Gutachten.Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(DE) und D1(D1E) gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, vorzulegende ärztliche Gutachten.
  8. 7.Ziffer 7Beobachtungsfahrt: eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen. Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepaßte und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten. Die Beobachtungsfahrt hat insbesondere zu umfassen:
    1. a)Litera aÜberqueren von mindestens vier ungeregelten Kreuzungen,
    2. b)Litera bÜberholen und Vorbeifahren,
    3. c)Litera clinks und rechts einbiegen,
    4. d)Litera dKreisverkehr,
    5. e)Litera eAnfahren auf Steigungen,
    6. f)Litera fRückwärtsfahren,
    7. g)Litera gAusparken, Einparken, Umdrehen,
    8. h)Litera hSlalomfahrt bei Kraftfahrzeugen der Klasse A.
  9. 8.Ziffer 8Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A(A1, A2), B, BE und F,
  10. 9.Ziffer 9Gruppe 2: Kraftfahrzeuge der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E).

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 20.11.2002 bis 18.01.2013
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:
    1. 1.Ziffer einsärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
    2. 2.Ziffer 2fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
    3. 3.Ziffer 3verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus
      1. a)Litera ader Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und
      2. b)Litera bder Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
    4. 4.Ziffer 4amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
    5. 5.Ziffer 5ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
    6. 6.Ziffer 6Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C oder D gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 FSG vorzulegende ärztliche Gutachten.Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C oder D gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder Paragraph 21, Absatz 2, FSG vorzulegende ärztliche Gutachten.
    7. 7.Ziffer 7Beobachtungsfahrt: eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen. Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepaßte und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten. Die Beobachtungsfahrt hat insbesondere zu umfassen:
      1. a)Litera aÜberqueren von mindestens vier ungeregelten Kreuzungen,
      2. b)Litera bÜberholen und Vorbeifahren,
      3. c)Litera clinks und rechts einbiegen,
      4. d)Litera dKreisverkehr,
      5. e)Litera eAnfahren auf Steigungen,
      6. f)Litera fRückwärtsfahren,
      7. g)Litera gAusparken, Einparken, Umdrehen,
      8. h)Litera hSlalomfahrt bei Kraftfahrzeugen der Klasse A.
    8. 8.Ziffer 8Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, B+E und F,
    9. 9.Ziffer 9Gruppe 2: Kraftfahrzeuge der Unterklassen C1 und C1+E sowie der Klassen C, D, C+E, D+E und G.
  2. 1.Ziffer einsärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
  3. 2.Ziffer 2fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
  4. 3.Ziffer 3verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus
    1. a)Litera ader Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und
    2. b)Litera bder Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
  5. 4.Ziffer 4amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
  6. 5.Ziffer 5ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
  7. 6.Ziffer 6Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(DE) und D1(D1E) gemäß § 17a Abs. 2 vorzulegende ärztliche Gutachten.Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(DE) und D1(D1E) gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, vorzulegende ärztliche Gutachten.
  8. 7.Ziffer 7Beobachtungsfahrt: eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen. Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepaßte und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten. Die Beobachtungsfahrt hat insbesondere zu umfassen:
    1. a)Litera aÜberqueren von mindestens vier ungeregelten Kreuzungen,
    2. b)Litera bÜberholen und Vorbeifahren,
    3. c)Litera clinks und rechts einbiegen,
    4. d)Litera dKreisverkehr,
    5. e)Litera eAnfahren auf Steigungen,
    6. f)Litera fRückwärtsfahren,
    7. g)Litera gAusparken, Einparken, Umdrehen,
    8. h)Litera hSlalomfahrt bei Kraftfahrzeugen der Klasse A.
  9. 8.Ziffer 8Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A(A1, A2), B, BE und F,
  10. 9.Ziffer 9Gruppe 2: Kraftfahrzeuge der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E).

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