§ 44 AStV (weggefallen)

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.Wenn es über Paragraph 43, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsder Evakuierung der Arbeitsstätte,
    2. 2.Ziffer 2der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
    3. 3.Ziffer 3der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
    1. 1.Ziffer einsDatum des Einsatz- oder Übungstages;
    2. 2.Ziffer 2Umfang des Einsatzes oder der Übung;
    3. 3.Ziffer 3Namen der Arbeitnehmer/innen, die teilgenommen haben.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wennAbsatz eins bis 5 gelten nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  7. (7)Absatz 7Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.
§ 44 AStV (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsWenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.Wenn es über Paragraph 43, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsder Evakuierung der Arbeitsstätte,
    2. 2.Ziffer 2der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
    3. 3.Ziffer 3der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
    1. 1.Ziffer einsDatum des Einsatz- oder Übungstages;
    2. 2.Ziffer 2Umfang des Einsatzes oder der Übung;
    3. 3.Ziffer 3Namen der Arbeitnehmer/innen, die teilgenommen haben.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wennAbsatz eins bis 5 gelten nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  7. (7)Absatz 7Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.
§ 44 AStV (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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