§ 24 FHStG (weggefallen)

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
§ 24 FHStG seit 30.06.2024 weggefallen.Paragraph 24,

Wer vorsätzlich

  1. 1.Ziffer einsdie dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder
  2. 2.Ziffer 2die Abkürzung „FH“ oder
  3. 3.Ziffer 3die in § 6 genannten akademischen Gradedie in Paragraph 6, genannten akademischen Grade
unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2024
§ 24 FHStG seit 30.06.2024 weggefallen.Paragraph 24,

Wer vorsätzlich

  1. 1.Ziffer einsdie dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder
  2. 2.Ziffer 2die Abkürzung „FH“ oder
  3. 3.Ziffer 3die in § 6 genannten akademischen Gradedie in Paragraph 6, genannten akademischen Grade
unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist.

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