§ 24 FHStG (weggefallen)

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Wer vorsätzlich

1.

die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

2.

die Abkürzung „FH“ oder

3.

die in § 6 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 €

zu bestrafen ist.

§ 24 FHStG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2024
Wer vorsätzlich

1.

die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

2.

die Abkürzung „FH“ oder

3.

die in § 6 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 €

zu bestrafen ist.

§ 24 FHStG seit 30.06.2024 weggefallen.

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