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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass
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(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
(4) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(5) An Fachhochschulen eingerichtete Kollegien führen die Bezeichnung „Fachhochschulkollegium“.
(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass
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(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
(4) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(5) An Fachhochschulen eingerichtete Kollegien führen die Bezeichnung „Fachhochschulkollegium“.