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(1) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigungen zur Abhaltung von Veranstaltungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die §§ 9, 10 und 14 in der Fassung LGBl.Nr. 3/2007 treten am 1. September 2007 in Kraft.
(3) Art. XXVII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Art. III des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Nach dem Lichtspielgesetz erteilte Bewilligungen für Lichtspielvorführungen, die im Umherziehen abgehalten werden, gelten als entsprechende Bewilligungen nach diesem Gesetz.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 44/2013, 78/2017
(1) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigungen zur Abhaltung von Veranstaltungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die §§ 9, 10 und 14 in der Fassung LGBl.Nr. 3/2007 treten am 1. September 2007 in Kraft.
(3) Art. XXVII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Art. III des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Nach dem Lichtspielgesetz erteilte Bewilligungen für Lichtspielvorführungen, die im Umherziehen abgehalten werden, gelten als entsprechende Bewilligungen nach diesem Gesetz.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 44/2013, 78/2017