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Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13, soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des § 14 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der BundesgendarmerieBundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13, soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des § 14 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der BundesgendarmerieBundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005