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(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde betreffend Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Ort der Veranstaltung und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, sowie die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 6 7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, im übrigenÜbrigen solche des übertragenen Wirkungsbereiches; Behörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes auf dem Hohen See des Bodensees obliegt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013, 78/2017
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde betreffend Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Ort der Veranstaltung und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, sowie die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 6 7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, im übrigenÜbrigen solche des übertragenen Wirkungsbereiches; Behörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes auf dem Hohen See des Bodensees obliegt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013, 78/2017