§ 11 Vbg. VG

Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde betreffend Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Ort der Veranstaltung und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, sowie die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 6 7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, im übrigenÜbrigen solche des übertragenen Wirkungsbereiches; Behörde ist der Bürgermeister.

(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes auf dem Hohen See des Bodensees obliegt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013, 78/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde betreffend Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Ort der Veranstaltung und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, sowie die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 6 7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, im übrigenÜbrigen solche des übertragenen Wirkungsbereiches; Behörde ist der Bürgermeister.

(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes auf dem Hohen See des Bodensees obliegt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013, 78/2017

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