§ 6 Vbg. VG

Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann die Erteilung der Bewilligung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Sie ist vom Veranstalter zu erlegen und haftet für die Erfüllung jener Auflagen im Bewilligungsbescheidder Bewilligung, die der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dienen. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder in ähnlichem bestehen.

(2) Die Sicherheitsleistung ist insoweit zu verwenden, als es zur Erfüllung von Auflagen gemäß Abs. 1 notwendig ist. Sie ist zurückzustellen, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 17.07.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann die Erteilung der Bewilligung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Sie ist vom Veranstalter zu erlegen und haftet für die Erfüllung jener Auflagen im Bewilligungsbescheidder Bewilligung, die der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dienen. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder in ähnlichem bestehen.

(2) Die Sicherheitsleistung ist insoweit zu verwenden, als es zur Erfüllung von Auflagen gemäß Abs. 1 notwendig ist. Sie ist zurückzustellen, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013

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