§ 34 TVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

a)

das Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 59, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2002,

b)

das Tiroler Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 5/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2002,

c)

die Verordnung der Landesregierung über die Anlage und Ausstattung von bestimmten Betriebsanlagen für die Abhaltung von Veranstaltungen, LGBl. Nr. 62/1979, und

d)

die Verordnung der Landesregierung über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate, LGBl. Nr. 43/1982,

außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.12.2003 bis 30.03.2017

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

a)

das Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 59, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2002,

b)

das Tiroler Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 5/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2002,

c)

die Verordnung der Landesregierung über die Anlage und Ausstattung von bestimmten Betriebsanlagen für die Abhaltung von Veranstaltungen, LGBl. Nr. 62/1979, und

d)

die Verordnung der Landesregierung über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate, LGBl. Nr. 43/1982,

außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

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