§ 13 TVG Behebung von Mängeln, nachträgliche Vorschreibungen

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, während des Betriebes auftretende Mängel, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.

(2) Wurde ein Mangel bei einer periodischen Überprüfung festgestellt, so hat das Prüforgan spätestens nach vier Wochen zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so hat es die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2 zweiter Satz, § 12 Abs. 4 erster Satz oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Veranstalter die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Veranstalters sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(5) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Betriebsanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 trotz Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(6) Kann den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Betriebsanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Veranstalter mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Anzeige nach § 11 Abs. 2 (Sanierungskonzept) einzubringen.

(7) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Betriebsanlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.

Stand vor dem 30.01.2014

In Kraft vom 21.11.2012 bis 30.01.2014

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, während des Betriebes auftretende Mängel, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.

(2) Wurde ein Mangel bei einer periodischen Überprüfung festgestellt, so hat das Prüforgan spätestens nach vier Wochen zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so hat es die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2 zweiter Satz, § 12 Abs. 4 erster Satz oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Veranstalter die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Veranstalters sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(5) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Betriebsanlage, dass den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 trotz Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(6) Kann den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Betriebsanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Veranstalter mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Anzeige nach § 11 Abs. 2 (Sanierungskonzept) einzubringen.

(7) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Betriebsanlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.

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