§ 6 Oö. VSG § 6

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich zu melden:

1.

Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben durch Veranstalterinnen bzw. Veranstalter, die nicht zugleich Gastgewerbekonzessionsinhaberinnen bzw. Gastgewerbekonzessionsinhaber sind, sofern für die Veranstaltungsstätte eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß den §§ 74 ff. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, vorliegtKleinveranstaltungen;

2.

Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach § 8 durchgeführt werden;

3.

Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2011, 93/2015)

(2) Die Meldung hat Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin oder des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung beauftragten Person, die Veranstaltungsstätte, die Art (Bezeichnung) und die Dauer der Veranstaltung sowie eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird, zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)

(3) Die Gemeinde hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 14 Abs. 4) weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.07.2015

(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich zu melden:

1.

Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben durch Veranstalterinnen bzw. Veranstalter, die nicht zugleich Gastgewerbekonzessionsinhaberinnen bzw. Gastgewerbekonzessionsinhaber sind, sofern für die Veranstaltungsstätte eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß den §§ 74 ff. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, vorliegtKleinveranstaltungen;

2.

Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach § 8 durchgeführt werden;

3.

Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2011, 93/2015)

(2) Die Meldung hat Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin oder des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung beauftragten Person, die Veranstaltungsstätte, die Art (Bezeichnung) und die Dauer der Veranstaltung sowie eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird, zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)

(3) Die Gemeinde hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 14 Abs. 4) weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)

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