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(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich zu melden:
1. |
| |||||||||
2. | Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach § 8 durchgeführt werden; | |||||||||
3. | Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 72/2011, 93/2015) |
(2) Die Meldung hat Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin oder des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung beauftragten Person, die Veranstaltungsstätte, die Art (Bezeichnung) und die Dauer der Veranstaltung sowie eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird, zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
(3) Die Gemeinde hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 14 Abs. 4) weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich zu melden:
1. |
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2. | Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach § 8 durchgeführt werden; | |||||||||
3. | Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 72/2011, 93/2015) |
(2) Die Meldung hat Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin oder des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung beauftragten Person, die Veranstaltungsstätte, die Art (Bezeichnung) und die Dauer der Veranstaltung sowie eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird, zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
(3) Die Gemeinde hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 14 Abs. 4) weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)