(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für:1.Veranstaltungen zur Religionsausübung,... mehr lesen...