§ 3 Oö. VSG § 3

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass bei der Durchführung der Veranstaltung dieses Landesgesetz sowie die danach erlassenen Verordnungen, Bescheide und behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Sie oder er hat - unabhängig von behördlichen Anordnungen - dafür zu sorgen, dass die Besucherinnen und Besucher

1.

in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit nicht durch die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsmittel beeinträchtigt werden und

2.

im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und gefahrlos verlassen können.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat während der Veranstaltung anwesend oder durch eine beauftragte Person vertreten zu sein, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Veranstalterin oder des Veranstalters notwendig sind.

(3) Die Inhaberin oderbzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung (§ 9) ist neben der Veranstalterin oderbzw. dem Veranstalter insbesondere auch für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättenbewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bezug auf hauseigene Einrichtungen verantwortlich. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.08.2011

(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass bei der Durchführung der Veranstaltung dieses Landesgesetz sowie die danach erlassenen Verordnungen, Bescheide und behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Sie oder er hat - unabhängig von behördlichen Anordnungen - dafür zu sorgen, dass die Besucherinnen und Besucher

1.

in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit nicht durch die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsmittel beeinträchtigt werden und

2.

im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und gefahrlos verlassen können.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat während der Veranstaltung anwesend oder durch eine beauftragte Person vertreten zu sein, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Veranstalterin oder des Veranstalters notwendig sind.

(3) Die Inhaberin oderbzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung (§ 9) ist neben der Veranstalterin oderbzw. dem Veranstalter insbesondere auch für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättenbewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bezug auf hauseigene Einrichtungen verantwortlich. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)

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