§ 3 V-SPG

Sittenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete im Bereich öffentlicher Gewässer einschließlich der Halde des Bodensees von der Geltung des § 2 Abs. 1 ausnehmen. Eine solche Verordnung hat die zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erforderlichen Vorschriften über den Badebetrieb, wie Beschränkungen der Wahrnehmbarkeit durch unbeteiligte Personen, des Zutrittes oder der Badezeit, zu enthalten und ist unbeschadet der sonst für die Kundmachung geltenden Vorschriften auch im Bereich des betreffenden Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen. Die Bestimmungen der §§ 2434 bis 2636 des Straßengesetzes stehen allenfalls erforderlichen Vorschriften, welche Beschränkungen der Wegefreiheit zur Folge haben, nicht entgegen.

(3) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für die Benützung eines Heißluft- oder Dampfbades (Sauna). Die Inhaber von öffentlichen Heißluft- oder Dampfbädern, in denen die gleichzeitige Benützung durch Personen weiblichen und männlichen Geschlechts zugelassen ist, sind jedoch verpflichtet, auch eine nach Geschlechtern getrennte Benützung in jeweils ausreichendem Maße zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.02.1976 bis 31.12.2013

(1) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete im Bereich öffentlicher Gewässer einschließlich der Halde des Bodensees von der Geltung des § 2 Abs. 1 ausnehmen. Eine solche Verordnung hat die zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erforderlichen Vorschriften über den Badebetrieb, wie Beschränkungen der Wahrnehmbarkeit durch unbeteiligte Personen, des Zutrittes oder der Badezeit, zu enthalten und ist unbeschadet der sonst für die Kundmachung geltenden Vorschriften auch im Bereich des betreffenden Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen. Die Bestimmungen der §§ 2434 bis 2636 des Straßengesetzes stehen allenfalls erforderlichen Vorschriften, welche Beschränkungen der Wegefreiheit zur Folge haben, nicht entgegen.

(3) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für die Benützung eines Heißluft- oder Dampfbades (Sauna). Die Inhaber von öffentlichen Heißluft- oder Dampfbädern, in denen die gleichzeitige Benützung durch Personen weiblichen und männlichen Geschlechts zugelassen ist, sind jedoch verpflichtet, auch eine nach Geschlechtern getrennte Benützung in jeweils ausreichendem Maße zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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