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Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5). Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 23/2001LGBl. Nr. 81/2002)
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5). Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 23/2001LGBl. Nr. 81/2002)