§ 46 Oö. LVBG § 46

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 46

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5). Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 23/2001LGBl. Nr. 81/2002)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.08.2002

§ 46

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5). Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 23/2001LGBl. Nr. 81/2002)

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