§ 41a EisbAV Wartungsbücher, Prüfbefunde

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
§ 41a.Paragraph 41 a,

Für die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen. Für die unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

  1. (1)Absatz einsFür die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.Für die unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt § 11 Abs. 3 zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß § 11 Abs. 3a der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß Paragraph 11, Absatz 3 a, der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 12.05.2011 bis 31.05.2019
§ 41a.Paragraph 41 a,

Für die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen. Für die unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

  1. (1)Absatz einsFür die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.Für die unter Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt § 11 Abs. 3 zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß § 11 Abs. 3a der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß Paragraph 11, Absatz 3 a, der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.

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