§ 21 T-LP

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Ehrenkränkungen (1§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215,- Euro zu bestrafen.

(2) Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt.

(3) § 56 Abs. 2, 3 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 05.07.2017 bis 31.12.2020

Ehrenkränkungen (1§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215,- Euro zu bestrafen.

(2) Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt.

(3) § 56 Abs. 2, 3 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.

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