§ 44 BO für Wien Enteignungsverfahren

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür das Enteignungsverfahren haben, sofern diese Bauordnung nicht anderes festsetzt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2003BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung zu finden.Für das Enteignungsverfahren haben, sofern diese Bauordnung nicht anderes festsetzt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112111 aus 20032010,, sinngemäß Anwendung zu finden.
  2. (2)Absatz 2Im Enteignungsgesuch ist der Enteignungszweck genau zu bezeichnen; anzuschließen sind:
    1. a)Litera aein Grundeinlösungsplan in sieben Gleichstücken;
    2. b)Litera bein Verzeichnis mit Namen und Anschriften der Enteignungsgegner.
  3. (3)Absatz 3Entspricht das Enteignungsgesuch den formalen Anforderungen, hat die Behörde die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Zur Festsetzung der Entschädigung hat die Behörde das Gutachten eines oder nach Bedarf mehrerer gerichtlich beeideter Sachverständiger einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Landesregierung. Im Enteignungsbescheid sind die Leistungsfrist des Enteignungswerbers (Abs. 7) sowie jene Frist festzusetzen, innerhalb der die enteignete Sache zu räumen bzw. aufzugeben und die Besitznahme durch den Enteignungswerber zu dulden ist. Der Lauf der Erfüllungsfrist des Enteigneten beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Enteignungswerber die ihm obliegende Leistung erbracht hat.Über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Landesregierung. Im Enteignungsbescheid sind die Leistungsfrist des Enteignungswerbers (Absatz 7,) sowie jene Frist festzusetzen, innerhalb der die enteignete Sache zu räumen bzw. aufzugeben und die Besitznahme durch den Enteignungswerber zu dulden ist. Der Lauf der Erfüllungsfrist des Enteigneten beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Enteignungswerber die ihm obliegende Leistung erbracht hat.
  6. (6)Absatz 6entfällt; LGBl. Nr. 35/2013 vom 22.8.2013entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, vom 22.8.2013
  7. (7)Absatz 7Die Entschädigung ist binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Enteignungsbescheides, an die Enteigneten auszuzahlen oder bei Gericht zu hinterlegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, tritt der Enteignungsbescheid außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Auszahlung oder der gerichtliche Erlag der Entschädigung ist im Grundbuch anzumerken. Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 183 der Exekutionsordnung) verbundenen Wirkungen zu.Die Auszahlung oder der gerichtliche Erlag der Entschädigung ist im Grundbuch anzumerken. Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (Paragraph 183, der Exekutionsordnung) verbundenen Wirkungen zu.

Stand vor dem 21.12.2018

In Kraft vom 16.07.2014 bis 21.12.2018
  1. (1)Absatz einsFür das Enteignungsverfahren haben, sofern diese Bauordnung nicht anderes festsetzt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2003BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung zu finden.Für das Enteignungsverfahren haben, sofern diese Bauordnung nicht anderes festsetzt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112111 aus 20032010,, sinngemäß Anwendung zu finden.
  2. (2)Absatz 2Im Enteignungsgesuch ist der Enteignungszweck genau zu bezeichnen; anzuschließen sind:
    1. a)Litera aein Grundeinlösungsplan in sieben Gleichstücken;
    2. b)Litera bein Verzeichnis mit Namen und Anschriften der Enteignungsgegner.
  3. (3)Absatz 3Entspricht das Enteignungsgesuch den formalen Anforderungen, hat die Behörde die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Zur Festsetzung der Entschädigung hat die Behörde das Gutachten eines oder nach Bedarf mehrerer gerichtlich beeideter Sachverständiger einzuholen.
  5. (5)Absatz 5Über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Landesregierung. Im Enteignungsbescheid sind die Leistungsfrist des Enteignungswerbers (Abs. 7) sowie jene Frist festzusetzen, innerhalb der die enteignete Sache zu räumen bzw. aufzugeben und die Besitznahme durch den Enteignungswerber zu dulden ist. Der Lauf der Erfüllungsfrist des Enteigneten beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Enteignungswerber die ihm obliegende Leistung erbracht hat.Über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Landesregierung. Im Enteignungsbescheid sind die Leistungsfrist des Enteignungswerbers (Absatz 7,) sowie jene Frist festzusetzen, innerhalb der die enteignete Sache zu räumen bzw. aufzugeben und die Besitznahme durch den Enteignungswerber zu dulden ist. Der Lauf der Erfüllungsfrist des Enteigneten beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Enteignungswerber die ihm obliegende Leistung erbracht hat.
  6. (6)Absatz 6entfällt; LGBl. Nr. 35/2013 vom 22.8.2013entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, vom 22.8.2013
  7. (7)Absatz 7Die Entschädigung ist binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Enteignungsbescheides, an die Enteigneten auszuzahlen oder bei Gericht zu hinterlegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, tritt der Enteignungsbescheid außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Auszahlung oder der gerichtliche Erlag der Entschädigung ist im Grundbuch anzumerken. Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 183 der Exekutionsordnung) verbundenen Wirkungen zu.Die Auszahlung oder der gerichtliche Erlag der Entschädigung ist im Grundbuch anzumerken. Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (Paragraph 183, der Exekutionsordnung) verbundenen Wirkungen zu.

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