§ 39 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2017 bis 31.12.9999
(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so kann die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der Arbeiten am beanstandeten Bauvorhaben oder beanstandeten Teil desselben verfügen.

(2) Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Arbeiten nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(3) Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen.

(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 und 3 und Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung oder die Beschwerde ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.

  1. (1)Absatz einsErgibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a bis c einen Grund zur Beanstandung, so kann die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der beanstandeten Bauausführung verfügen. Falls der Bauherr oder der Bauausführende nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an denjenigen ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.Ergibt eine Überprüfung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a bis c einen Grund zur Beanstandung, so kann die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der beanstandeten Bauausführung verfügen. Falls der Bauherr oder der Bauausführende nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an denjenigen ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.
  2. (2)Absatz 2Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, sofern der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist und eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.
  3. (3)Absatz 3Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz gelten sinngemäß.Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017

Stand vor dem 11.07.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.07.2017
(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so kann die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der Arbeiten am beanstandeten Bauvorhaben oder beanstandeten Teil desselben verfügen.

(2) Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Arbeiten nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(3) Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen.

(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 und 3 und Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung oder die Beschwerde ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.

  1. (1)Absatz einsErgibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a bis c einen Grund zur Beanstandung, so kann die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der beanstandeten Bauausführung verfügen. Falls der Bauherr oder der Bauausführende nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an denjenigen ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.Ergibt eine Überprüfung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a bis c einen Grund zur Beanstandung, so kann die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der beanstandeten Bauausführung verfügen. Falls der Bauherr oder der Bauausführende nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an denjenigen ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.
  2. (2)Absatz 2Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, sofern der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist und eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.
  3. (3)Absatz 3Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz gelten sinngemäß.Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, letzter Satz gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017

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