§ 39 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder bbis c einen Grund zur Beanstandung, so kann die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der Arbeiten am beanstandeten Bauausführung verfügen. Falls der Bauherr oder der Bauausführende nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an denjenigen ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben oder beanstandeten Teil desselben verfügennicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.

(2) Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen ArbeitenMaßnahmen nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, sobaldsofern der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist und eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.

(3) Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen.

(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 und 3letzter Satz und Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende WirkungAbs. Über die Berufung oder die Beschwerde ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden2 letzter Satz gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017

Stand vor dem 11.07.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.07.2017

(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder bbis c einen Grund zur Beanstandung, so kann die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der Arbeiten am beanstandeten Bauausführung verfügen. Falls der Bauherr oder der Bauausführende nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an denjenigen ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben oder beanstandeten Teil desselben verfügennicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.

(2) Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen ArbeitenMaßnahmen nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, sobaldsofern der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist und eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.

(3) Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen.

(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 und 3letzter Satz und Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende WirkungAbs. Über die Berufung oder die Beschwerde ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden2 letzter Satz gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017

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