Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Arbeiten nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(3) Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 und 3 und Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung oder die Beschwerde ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017
(2) Von der Einstellungsverfügung werden die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Arbeiten nicht betroffen. Die Einstellungsverfügung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(3) Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 und 3 und Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung oder die Beschwerde ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 47/2017