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(1) Ist aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauantrags nicht vorliegt, kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers noch vor Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid die Vornahme bestimmter, ausdrücklich zu bezeichnender Vorarbeiten, wie Abbruch bestehender Gebäude, Planierung und Einfriedung der Baustellen, Erdaushub, Ausführung des Unterbaues bis zur Erdoberfläche, bewilligen. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 44/2013, 34/2018
(1) Ist aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauantrags nicht vorliegt, kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers noch vor Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid die Vornahme bestimmter, ausdrücklich zu bezeichnender Vorarbeiten, wie Abbruch bestehender Gebäude, Planierung und Einfriedung der Baustellen, Erdaushub, Ausführung des Unterbaues bis zur Erdoberfläche, bewilligen. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht ist spätestens nach zwei Monaten zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011, 44/2013, 34/2018