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(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, mit Bescheid für jede Wohnung in einem Gebäude nach § 10 Abs. 1, für die eine Spielfläche nicht geschaffen werden muss, einmalig eine Ausgleichsabgabe in folgender Höhe zu erheben:
a) |
| |||||||||
b) |
|
(2) Die Beträge nach Abs. 1 lit. a und b ändern sich entsprechendab 2015 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der in Vorarlberg allgemein verwendetenverwendete Baukostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2012 geändert hat. Die geänderten Beträge sind jeweils von der Landesregierung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(3) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 trifft den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, der die Spielfläche nicht schaffen muss. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung nach § 10 Abs. 5 oder 6.
(4) Die Gemeinde hat die geleistete Ausgleichsabgabe auf Antrag zurückzuzahlen, wenn die Baubewilligung erloschen ist (§ 31), weil mit der Bauausführung nicht begonnen wurde.
(5) Ausgleichsabgaben nach Abs. 1 hat die Gemeinde zu verwenden:
a) | für Investitionen in neu zu schaffende öffentliche Kinderspielplätze; | |||||||||
b) | zur Deckung ihres Aufwandes für bestehende öffentliche Kinderspielplätze. |
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2009, 44/2013, 11/2014
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, mit Bescheid für jede Wohnung in einem Gebäude nach § 10 Abs. 1, für die eine Spielfläche nicht geschaffen werden muss, einmalig eine Ausgleichsabgabe in folgender Höhe zu erheben:
a) |
| |||||||||
b) |
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(2) Die Beträge nach Abs. 1 lit. a und b ändern sich entsprechendab 2015 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der in Vorarlberg allgemein verwendetenverwendete Baukostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2012 geändert hat. Die geänderten Beträge sind jeweils von der Landesregierung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(3) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 trifft den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, der die Spielfläche nicht schaffen muss. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung nach § 10 Abs. 5 oder 6.
(4) Die Gemeinde hat die geleistete Ausgleichsabgabe auf Antrag zurückzuzahlen, wenn die Baubewilligung erloschen ist (§ 31), weil mit der Bauausführung nicht begonnen wurde.
(5) Ausgleichsabgaben nach Abs. 1 hat die Gemeinde zu verwenden:
a) | für Investitionen in neu zu schaffende öffentliche Kinderspielplätze; | |||||||||
b) | zur Deckung ihres Aufwandes für bestehende öffentliche Kinderspielplätze. |
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2009, 44/2013, 11/2014