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(2) Der Abbruchberechtigte bzw. der Abbruchverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Abbruch ordnungsgemäß und entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde den Abbruch durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorübergehend einstellen.
(3) Die abschließenden Vorkehrungen haben jedenfalls die Auffüllung von unterirdischen Räumen, die Absicherung von Wasser- und Energieversorgungsleitungen sowie die Räumung, Abmauerung und Ausfüllung der Kanalanlagen sowie der Sicker- und Senkgruben zu umfassen.
(4) Kommt der Abbruchberechtigte den Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Die Vollendung des Abbruchs ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung des Abbruchs gilt § 36 sinngemäß.
(6) Wird mit dem angezeigten Abbruch nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser nach § 43 Abs. 5 ausgeführt werden darf, begonnen, so verliert die Abbruchanzeige bzw. die Zustimmung zum Abbruch ihre Wirksamkeit. Wird der Abbruch zwar rechtzeitig begonnen, aber nicht vollendet, so hat die Behörde dem Abbruchberechtigten die Vollendung des Abbruchs innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(2) Der Abbruchberechtigte bzw. der Abbruchverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Abbruch ordnungsgemäß und entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde den Abbruch durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorübergehend einstellen.
(3) Die abschließenden Vorkehrungen haben jedenfalls die Auffüllung von unterirdischen Räumen, die Absicherung von Wasser- und Energieversorgungsleitungen sowie die Räumung, Abmauerung und Ausfüllung der Kanalanlagen sowie der Sicker- und Senkgruben zu umfassen.
(4) Kommt der Abbruchberechtigte den Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Die Vollendung des Abbruchs ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung des Abbruchs gilt § 36 sinngemäß.
(6) Wird mit dem angezeigten Abbruch nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser nach § 43 Abs. 5 ausgeführt werden darf, begonnen, so verliert die Abbruchanzeige bzw. die Zustimmung zum Abbruch ihre Wirksamkeit. Wird der Abbruch zwar rechtzeitig begonnen, aber nicht vollendet, so hat die Behörde dem Abbruchberechtigten die Vollendung des Abbruchs innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.