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(2) Zum Zweck der Durchführung der Bauaufsicht sind die Organe der Behörde berechtigt, den Bauplatz zu betreten und die Baustelle zu besichtigen. Der Bauherr und gegebenenfalls auch der Bauverantwortliche haben dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle das Bauvorhaben und dessen Ausführung betreffende Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Eine Ausfertigung der Baubewilligung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen müssen auf der Baustelle aufliegen.
(3) Hält sich der Bauherr während der Zeit der Bauausführung nicht nur vorübergehend im Ausland auf, so hat er der Behörde einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Behörde Sendungen nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegen.
(2) Zum Zweck der Durchführung der Bauaufsicht sind die Organe der Behörde berechtigt, den Bauplatz zu betreten und die Baustelle zu besichtigen. Der Bauherr und gegebenenfalls auch der Bauverantwortliche haben dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle das Bauvorhaben und dessen Ausführung betreffende Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Eine Ausfertigung der Baubewilligung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen müssen auf der Baustelle aufliegen.
(3) Hält sich der Bauherr während der Zeit der Bauausführung nicht nur vorübergehend im Ausland auf, so hat er der Behörde einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Behörde Sendungen nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegen.