§ 30 TBO 2011 (weggefallen)

Bauordnung 2011 - TBO 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des § 55a Abs. 2 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden§ 30 TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen.

(2) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat (§ 23 Abs. 4).

(3) Der Bauherr hat den Baubeginn der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 23.12.2017 bis 28.02.2018
(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des § 55a Abs. 2 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden§ 30 TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen.

(2) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat (§ 23 Abs. 4).

(3) Der Bauherr hat den Baubeginn der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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