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(2) In der Nähe von Denkmälern ist im Bauverfahren über
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(3) Bei Bauvorhaben, die
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(4) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
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(5) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik, für Wasserbau und dergleichen) beizuziehen, wenn nicht in einem das Bauvorhaben betreffenden Raumordnungsverfahren von einem zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneten Sachverständigen festgestellt wurde, dass eine gesonderte Beurteilung im Bauverfahren auf Grund der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung entfallen kann. Weiters kann eine gesonderte Beurteilung im Rahmen des Bauverfahrens dann entfallen, wenn in Gefahrenzonenplänen für die jeweilige Gemeinde das betreffende Grundstück derart beurteilt wurde, dass die Einhaltung allgemeiner Vorschreibungen für die Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit ausreicht. Eine Beiziehung von Sachverständigen im Sinn des ersten Satzes ist jedoch jedenfalls dann erforderlich, wenn§ 25 TBO 2011 seit der Beurteilung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens oder im Gefahrenzonenplan eine wesentliche Änderung der Gefahrensituation, insbesondere durch Erlassung oder Änderung eines Gefahrenzonenplanes, durch gutachtliche Feststellung oder durch Eintreten eines konkreten Schadenereignisses, eingetreten ist28.02.2018 weggefallen.
(6) Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
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(7) Als brandschutztechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
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(8) Als Sachverständige im Sinn des Abs. 5 erster Satz dürfen nur herangezogen werden:
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(9) Wenn ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich abweicht oder wenn die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich ist, kann die Behörde dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen.
(2) In der Nähe von Denkmälern ist im Bauverfahren über
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(3) Bei Bauvorhaben, die
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(4) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
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(5) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik, für Wasserbau und dergleichen) beizuziehen, wenn nicht in einem das Bauvorhaben betreffenden Raumordnungsverfahren von einem zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneten Sachverständigen festgestellt wurde, dass eine gesonderte Beurteilung im Bauverfahren auf Grund der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung entfallen kann. Weiters kann eine gesonderte Beurteilung im Rahmen des Bauverfahrens dann entfallen, wenn in Gefahrenzonenplänen für die jeweilige Gemeinde das betreffende Grundstück derart beurteilt wurde, dass die Einhaltung allgemeiner Vorschreibungen für die Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit ausreicht. Eine Beiziehung von Sachverständigen im Sinn des ersten Satzes ist jedoch jedenfalls dann erforderlich, wenn§ 25 TBO 2011 seit der Beurteilung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens oder im Gefahrenzonenplan eine wesentliche Änderung der Gefahrensituation, insbesondere durch Erlassung oder Änderung eines Gefahrenzonenplanes, durch gutachtliche Feststellung oder durch Eintreten eines konkreten Schadenereignisses, eingetreten ist28.02.2018 weggefallen.
(6) Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
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(7) Als brandschutztechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
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(8) Als Sachverständige im Sinn des Abs. 5 erster Satz dürfen nur herangezogen werden:
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(9) Wenn ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich abweicht oder wenn die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich ist, kann die Behörde dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen.