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(1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereichfür die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz liegterforderlich ist; das sind:
1. | Konzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände; | |||||||||
2. | Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten; | |||||||||
3. | Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs; | |||||||||
4. | Eigenkapital; | |||||||||
5. | Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten; | |||||||||
6. | Jahresabschluss und Rechnungslegung; | |||||||||
7. | aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26; | |||||||||
8. | Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29; | |||||||||
9. | Ermittlungen gemäß § 22b FMABG; | |||||||||
10. | Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 32 bis 35 erlangt wurden; | |||||||||
11. | Führung des E-Geld-Institutsregisters; | |||||||||
12. | die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht. |
(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel IVV der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31,679 steht.
(1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereichfür die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz liegterforderlich ist; das sind:
1. | Konzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände; | |||||||||
2. | Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten; | |||||||||
3. | Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs; | |||||||||
4. | Eigenkapital; | |||||||||
5. | Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten; | |||||||||
6. | Jahresabschluss und Rechnungslegung; | |||||||||
7. | aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26; | |||||||||
8. | Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29; | |||||||||
9. | Ermittlungen gemäß § 22b FMABG; | |||||||||
10. | Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 32 bis 35 erlangt wurden; | |||||||||
11. | Führung des E-Geld-Institutsregisters; | |||||||||
12. | die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht. |
(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel IVV der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31,679 steht.