§ 22 E-Geldgesetz_2010 Zuständige Behörden

E-Geldgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung
    1. 1.Ziffer einsder §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,der Paragraphen eins,, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und deren Zweigstellen gemäß Paragraph 10,,
    2. 2.Ziffer 2der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowieder Paragraphen eins,, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß Paragraph 4, Absatz 6, sowie
    3. 3.Ziffer 3des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittentendes Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die §§ 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Paragraphen 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 6089 Abs. 2 bis 8 ZaDiG 2018 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG hat gemäß Paragraph 6089, Absatz 2 bis 8 ZaDiG 2018 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Zweigstellen gemäß Paragraph 9, Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.
  3. (3)Absatz 3Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § 20 ZaDiG§ 26 ZaDiG 2018.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG ein Verweis auf Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG ein Verweis auf Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG tritt ein Verweis auf Paragraph 2026, ZaDiG 2018.
  4. (4)Absatz 4Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. 2.Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.
  6. (6)Absatz 6Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung
    1. 1.Ziffer einsder §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,der Paragraphen eins,, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und deren Zweigstellen gemäß Paragraph 10,,
    2. 2.Ziffer 2der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowieder Paragraphen eins,, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß Paragraph 4, Absatz 6, sowie
    3. 3.Ziffer 3des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittentendes Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die §§ 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Paragraphen 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 6089 Abs. 2 bis 8 ZaDiG 2018 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG hat gemäß Paragraph 6089, Absatz 2 bis 8 ZaDiG 2018 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Zweigstellen gemäß Paragraph 9, Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.
  3. (3)Absatz 3Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § 20 ZaDiG§ 26 ZaDiG 2018.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG ein Verweis auf Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG ein Verweis auf Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG tritt ein Verweis auf Paragraph 2026, ZaDiG 2018.
  4. (4)Absatz 4Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. 2.Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.
  6. (6)Absatz 6Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

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