§ 9 E-Geldgesetz_2010 E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich

E-Geldgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausgabe von E-Geld gemäß Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007(EU) 2015/64/EG2366 können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 5 sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß § 12 Abs. 2§ 27 Abs. 2, 4 und 5, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 1 und 3 bis 5 bis 7 und § 14 Abs. 1 bis 4 ZaDiG 2018 Anwendung.Die Ausgabe von E-Geld gemäß Artikel 2, Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Artikel 4, Nummer 3 der Richtlinie 2007(EU) 2015/64/EG2366 können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Artikel eins, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß Paragraph 1227, Absatz 2,, 4, 5 bis 7 und 5, Paragraph 1429, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 30, Absatz eins und 3 bis 45 ZaDiG 2018 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 3 Z 3 ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie § 36 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes des ZaDiG 2018 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 3, Ziffer 3, ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 36, BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes des ZaDiG 2018 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Ausgabe von E-Geld gemäß Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007(EU) 2015/64/EG2366 können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 5 sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß § 12 Abs. 2§ 27 Abs. 2, 4 und 5, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 1 und 3 bis 5 bis 7 und § 14 Abs. 1 bis 4 ZaDiG 2018 Anwendung.Die Ausgabe von E-Geld gemäß Artikel 2, Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Artikel 4, Nummer 3 der Richtlinie 2007(EU) 2015/64/EG2366 können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Artikel eins, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß Paragraph 1227, Absatz 2,, 4, 5 bis 7 und 5, Paragraph 1429, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 30, Absatz eins und 3 bis 45 ZaDiG 2018 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 3 Z 3 ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie § 36 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes des ZaDiG 2018 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 3, Ziffer 3, ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 36, BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes des ZaDiG 2018 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

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