§ 14 AuslBG

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die GesamtzahlAusländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf den Anteil von 7 vH am österreichischen Arbeitskräftepotenzial (Gesamtzahldie Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht überschreiten. Fürdurch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die ErmittlungBeeinträchtigung der Bundeshöchstzahl ist das durchschnittliche österreichische ArbeitskräftepotenzialFreiheit der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Bundeshöchstzahl jährlich kundzumachenKunst des Ausländers.

(2) AufBei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Bundeshöchstzahl sind alleVersagung der Zulassung dem Ausländer anzurechnen, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen und beschäftigt oder arbeitslos vorgemerkt sind. Voneine zumutbare Ausübung der Anrechnung ausgenommen sind die gemäß § 18 betriebsentsandten Ausländer, die mit einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 beschäftigten Volontäre und Ferial- oder Berufspraktikanten und die gemäß § 4a beschäftigten ausländischen KünstlerKunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und ÜberziehungsgradesDabei darf weder ein Urteil über den Wert der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistikenkünstlerischen Tätigkeit noch über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer heranzuziehenkünstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.

(3) ÜberBei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die Bundeshöchstzahl hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bisbeabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu einem Höchstausmaß von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung für einzelne Personengruppen festlegt, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehenmachen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.2013

(1) Die GesamtzahlAusländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf den Anteil von 7 vH am österreichischen Arbeitskräftepotenzial (Gesamtzahldie Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht überschreiten. Fürdurch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die ErmittlungBeeinträchtigung der Bundeshöchstzahl ist das durchschnittliche österreichische ArbeitskräftepotenzialFreiheit der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Bundeshöchstzahl jährlich kundzumachenKunst des Ausländers.

(2) AufBei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Bundeshöchstzahl sind alleVersagung der Zulassung dem Ausländer anzurechnen, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen und beschäftigt oder arbeitslos vorgemerkt sind. Voneine zumutbare Ausübung der Anrechnung ausgenommen sind die gemäß § 18 betriebsentsandten Ausländer, die mit einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 beschäftigten Volontäre und Ferial- oder Berufspraktikanten und die gemäß § 4a beschäftigten ausländischen KünstlerKunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und ÜberziehungsgradesDabei darf weder ein Urteil über den Wert der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistikenkünstlerischen Tätigkeit noch über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer heranzuziehenkünstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.

(3) ÜberBei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die Bundeshöchstzahl hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bisbeabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu einem Höchstausmaß von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung für einzelne Personengruppen festlegt, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehenmachen.

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