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Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte
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Holzabfälle sind Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 17 gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden FassungAnl. Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.
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Sonstige Ersatzbrennstoffe müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.
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Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die Überprüfung von Grenzwerten ist daher erst nach Vorliegen von (mindestens) zehn Untersuchungsergebnissen möglich. Sind pro Los mehr als zehn Untersuchungsergebnisse vorhanden, sind alle Untersuchungsergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.
Die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen dar.
Bei sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten werden die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der Untersuchungsergebnisse der letzten 12 Monate) bezogen auf die Trockenmasse dividiert. Abweichend dazu werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar.
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.
Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.8) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Ersatzbrennstoffprodukt in Verkehr gebracht werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitgeteilt werden.
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Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des 8. und 9. Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.
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Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 50 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 unterliegen, verbrannt werden.
Als O2-Bezug ist jener Sauerstoffgehalt heranzuziehen, der für Emissionsgrenzwerte in der bestehenden Genehmigung festgelegt ist. Sind in der bestehenden Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte festgelegt, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas heranzuziehen.
Der Hinweis an Abnehmer von Ersatzbrennstoffprodukten, dass diese die sachlichen Kriterien für das Abfallende gemäß der vorliegenden Verordnung nachweislich erfüllen und die vorgenannten Bestimmungen bei der Verbrennung dieser Produkte einzuhalten sind, ist als Information im Sinne des Artikels 32 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, anzusehen.
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Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
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Es muss ein Probenahmeplan für jedes Ersatzbrennstoffprodukt gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden.
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Der Losumfang beträgt 1 500 t.
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Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssenAVV seit 31.12.2024 weggefallen.
Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt und untersucht werden.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) und untersucht werden.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
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Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t vier qualifizierte Stichproben parallel hergestellt, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Bei Ersatzbrennstoffen < 1 500 t/a (ausgenommen bei einmalig anfallenden Ersatzbrennstoffen) müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen zwei auf jeden Parameter untersucht werden müssen. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden vier Feldproben (anstatt von vier parallel hergestellten qualifizierten Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen auch die dritte und vierte qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
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Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.
Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
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Für folgende Abfälle müssen keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:
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Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.8 unverändert sind.
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Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe durchgeführt werden.
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Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.
Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.
Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.
Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.
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Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:
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Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.
Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.
Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.
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Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Ersatzbrennstoff relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für das Vorliegen des Endes der Abfalleigenschaft aufgenommen werden.
Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
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Dem Beurteilungsnachweis müssen – ausgenommen bei Abfällen gemäß Kapitel 2.4 – der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
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Der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Ersatzbrennstoffs enden lässt, muss die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.
Die externe Überwachung umfasst insbesondere:
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Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Überschreitet das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss eine weitere qualifizierte Stichprobe hergestellt und zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Überschreitet das Einzelmessergebnis dieser neuerlichen Untersuchung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss hierüber unverzüglich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterrichtet werden.
Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen von den Vorgaben dieser Anlage, so muss dies der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Ersatzbrennstoffs enden lässt, unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden.
Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.7 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder wird das Abfallende für Abfälle gemäß Kapitel 2.4 deklariert, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.
Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte
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Holzabfälle sind Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 17 gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden FassungAnl. Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.
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Sonstige Ersatzbrennstoffe müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.
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Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die Überprüfung von Grenzwerten ist daher erst nach Vorliegen von (mindestens) zehn Untersuchungsergebnissen möglich. Sind pro Los mehr als zehn Untersuchungsergebnisse vorhanden, sind alle Untersuchungsergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.
Die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen dar.
Bei sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten werden die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der Untersuchungsergebnisse der letzten 12 Monate) bezogen auf die Trockenmasse dividiert. Abweichend dazu werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar.
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.
Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.8) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Ersatzbrennstoffprodukt in Verkehr gebracht werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitgeteilt werden.
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Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des 8. und 9. Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.
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Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 50 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 unterliegen, verbrannt werden.
Als O2-Bezug ist jener Sauerstoffgehalt heranzuziehen, der für Emissionsgrenzwerte in der bestehenden Genehmigung festgelegt ist. Sind in der bestehenden Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte festgelegt, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas heranzuziehen.
Der Hinweis an Abnehmer von Ersatzbrennstoffprodukten, dass diese die sachlichen Kriterien für das Abfallende gemäß der vorliegenden Verordnung nachweislich erfüllen und die vorgenannten Bestimmungen bei der Verbrennung dieser Produkte einzuhalten sind, ist als Information im Sinne des Artikels 32 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, anzusehen.
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Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
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Es muss ein Probenahmeplan für jedes Ersatzbrennstoffprodukt gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden.
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Der Losumfang beträgt 1 500 t.
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Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssenAVV seit 31.12.2024 weggefallen.
Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt und untersucht werden.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) und untersucht werden.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
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Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t vier qualifizierte Stichproben parallel hergestellt, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Bei Ersatzbrennstoffen < 1 500 t/a (ausgenommen bei einmalig anfallenden Ersatzbrennstoffen) müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen zwei auf jeden Parameter untersucht werden müssen. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden vier Feldproben (anstatt von vier parallel hergestellten qualifizierten Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen auch die dritte und vierte qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
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Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.
Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
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Für folgende Abfälle müssen keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:
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Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.8 unverändert sind.
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Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe durchgeführt werden.
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Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.
Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.
Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.
Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.
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Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:
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Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.
Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.
Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.
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Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Ersatzbrennstoff relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für das Vorliegen des Endes der Abfalleigenschaft aufgenommen werden.
Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
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Dem Beurteilungsnachweis müssen – ausgenommen bei Abfällen gemäß Kapitel 2.4 – der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
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Der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Ersatzbrennstoffs enden lässt, muss die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.
Die externe Überwachung umfasst insbesondere:
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Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Überschreitet das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss eine weitere qualifizierte Stichprobe hergestellt und zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Überschreitet das Einzelmessergebnis dieser neuerlichen Untersuchung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss hierüber unverzüglich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterrichtet werden.
Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen von den Vorgaben dieser Anlage, so muss dies der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Ersatzbrennstoffs enden lässt, unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden.
Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.7 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder wird das Abfallende für Abfälle gemäß Kapitel 2.4 deklariert, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.