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Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn Eine Vermischung von Abfällen, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn
Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,
Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn Eine Vermischung von Abfällen, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn
Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,