§ 5a AVV

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2024

Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn

1.

für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder

2.

die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 11.07.2013

Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn

1.

für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder

2.

die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.

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