§ 5a AVV (weggefallen)

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 5a AVV seit 31.12.2024 weggefallen.Paragraph 5 a,

Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn Eine Vermischung von Abfällen, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn

  1. 1.Ziffer einsfür jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
  2. 2.Ziffer 2die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2024
§ 5a AVV seit 31.12.2024 weggefallen.Paragraph 5 a,

Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn Eine Vermischung von Abfällen, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn

  1. 1.Ziffer einsfür jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
  2. 2.Ziffer 2die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Ziffer 2,

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