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(Anm.: Die Novellierungsanweisungen Z 8 und 9 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009konnten nicht durchgeführt werden und lauten:
8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.
9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.
Die Novellierungsanweisungen Z 34 und 35 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2013 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
34. In Anlage C wird jeweils das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.
35. In Anlage C wird nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt“ eingefügt sowie die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch die Kategorie „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.als PDF dokumentiert)
Erläuterungen zur Wohnsitzerklärung
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Der Frage, ob Sie an einem Ort mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet sind, kommt nicht nur aus melderechtlicher Sicht Bedeutung zu. Die entsprechende Meldung hat Auswirkungen auf viele Bereiche des täglichen Lebens. Sie ist nicht nur ausschlaggebend für die Ausübung Ihres Wahlrechts oder die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, sondern hat auch maßgebliche Auswirkungen, wenn es darum geht, Förderungen und Unterstützungen in Anspruch nehmen zu wollen. Es ist daher nicht nur für die Behörden und Ämter wichtig, wo Sie einen Wohnsitz oder Ihren Hauptwohnsitz haben, sondern auch für die Wahrnehmung Ihrer Anliegen.
Sie sind jedoch – wie die nachstehenden Gesetzestexte zeigen – nicht völlig „frei“ in der Bestimmung Ihres Hauptwohnsitzes, sondern Sie müssen diese nach bestimmten Kriterien vornehmen.
Der § 1 Absatz 6 des Meldegesetzes umschreibt den Wohnsitzbegriff wie folgt:
„Ein Wohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.“
Gemäß § 1 Absatz 7 des Meldegesetzes ist unter dem Hauptwohnsitz Folgendes zu verstehen:
„Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.“
Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:
Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Die Wohnsitzerklärung enthält Fragen nach jenen Kriterien, die für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen maßgeblich sind. Anhand dieser Angaben kann überprüft werden, ob Ihre Lebensumstände mit der in den Melderegistern eingetragenen Wohnsitzqualität [Hauptwohnsitz/ (Neben)Wohnsitz] übereinstimmen.
Beachten Sie bitte, dass der Hauptwohnsitz erst mit 1. Jänner 1995 eingeführt wurde. Auf Meldezetteln, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, scheint daher noch der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ auf. War es früher möglich, über mehrere ordentliche Wohnsitze zu verfügen, kann man jetzt nur mehr einen Hauptwohnsitz begründen. Sollten Sie mehrere ordentliche Wohnsitze gehabt haben, ist Ihr Hauptwohnsitz nun melderechtlich dort, wo Sie in die Wählerevidenz für die Nationalratswahl eingetragen sind oder wo Sie sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet haben.
Sollten Sie zu Ihrer Meldesituation oder zu dieser Wohnsitzerklärung Fragen haben, wird Ihnen Ihr Meldeamt gerne behilflich sein.
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Frage 2:
Es ist nicht erforderlich, die Kalendertage genau zu berechnen – dies wird vielfach gar nicht gelingen – sondern es sollte eine ungefähre Schätzung vorgenommen werden. Urlaube, die Sie an anderen Orten verbringen, sind nicht einzubeziehen, dh. die Summe muss nicht 365 (366) ergeben.
Frage 3:
Hier sind nur enge Angehörige (auch Lebensgefährt/e/in) einzutragen. Nicht anzugeben sind Personen, mit denen man zwar eine Unterkunft bewohnt, zu denen jedoch keine „familiäre“ Beziehung gegeben ist (zB drei Studenten, die sich eine Wohnung teilen).
Frage 4:
Es ist nicht erforderlich, die ausgeübte Funktion anzuführen, sondern die Frage ist nur mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten. Beispiele für diese Funktionen sind: Gemeinderat; Kirchenrat; Obmann, Schriftführerin eines Vereins usw. Sonstige gesellschaftliche Betätigungen können unter Punkt 8 angegeben werden.
Frage 5:
Für die Beurteilung des überwiegenden Antrittes des Arbeits- oder Schulweges ist der Zeitraum eines Kalenderjahres maßgeblich.
(Anm.: Die Novellierungsanweisungen Z 8 und 9 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009konnten nicht durchgeführt werden und lauten:
8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.
9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.
Die Novellierungsanweisungen Z 34 und 35 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2013 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
34. In Anlage C wird jeweils das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.
35. In Anlage C wird nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt“ eingefügt sowie die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch die Kategorie „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.als PDF dokumentiert)
Erläuterungen zur Wohnsitzerklärung
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Der Frage, ob Sie an einem Ort mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet sind, kommt nicht nur aus melderechtlicher Sicht Bedeutung zu. Die entsprechende Meldung hat Auswirkungen auf viele Bereiche des täglichen Lebens. Sie ist nicht nur ausschlaggebend für die Ausübung Ihres Wahlrechts oder die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, sondern hat auch maßgebliche Auswirkungen, wenn es darum geht, Förderungen und Unterstützungen in Anspruch nehmen zu wollen. Es ist daher nicht nur für die Behörden und Ämter wichtig, wo Sie einen Wohnsitz oder Ihren Hauptwohnsitz haben, sondern auch für die Wahrnehmung Ihrer Anliegen.
Sie sind jedoch – wie die nachstehenden Gesetzestexte zeigen – nicht völlig „frei“ in der Bestimmung Ihres Hauptwohnsitzes, sondern Sie müssen diese nach bestimmten Kriterien vornehmen.
Der § 1 Absatz 6 des Meldegesetzes umschreibt den Wohnsitzbegriff wie folgt:
„Ein Wohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.“
Gemäß § 1 Absatz 7 des Meldegesetzes ist unter dem Hauptwohnsitz Folgendes zu verstehen:
„Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.“
Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:
Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Die Wohnsitzerklärung enthält Fragen nach jenen Kriterien, die für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen maßgeblich sind. Anhand dieser Angaben kann überprüft werden, ob Ihre Lebensumstände mit der in den Melderegistern eingetragenen Wohnsitzqualität [Hauptwohnsitz/ (Neben)Wohnsitz] übereinstimmen.
Beachten Sie bitte, dass der Hauptwohnsitz erst mit 1. Jänner 1995 eingeführt wurde. Auf Meldezetteln, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, scheint daher noch der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ auf. War es früher möglich, über mehrere ordentliche Wohnsitze zu verfügen, kann man jetzt nur mehr einen Hauptwohnsitz begründen. Sollten Sie mehrere ordentliche Wohnsitze gehabt haben, ist Ihr Hauptwohnsitz nun melderechtlich dort, wo Sie in die Wählerevidenz für die Nationalratswahl eingetragen sind oder wo Sie sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet haben.
Sollten Sie zu Ihrer Meldesituation oder zu dieser Wohnsitzerklärung Fragen haben, wird Ihnen Ihr Meldeamt gerne behilflich sein.
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Frage 2:
Es ist nicht erforderlich, die Kalendertage genau zu berechnen – dies wird vielfach gar nicht gelingen – sondern es sollte eine ungefähre Schätzung vorgenommen werden. Urlaube, die Sie an anderen Orten verbringen, sind nicht einzubeziehen, dh. die Summe muss nicht 365 (366) ergeben.
Frage 3:
Hier sind nur enge Angehörige (auch Lebensgefährt/e/in) einzutragen. Nicht anzugeben sind Personen, mit denen man zwar eine Unterkunft bewohnt, zu denen jedoch keine „familiäre“ Beziehung gegeben ist (zB drei Studenten, die sich eine Wohnung teilen).
Frage 4:
Es ist nicht erforderlich, die ausgeübte Funktion anzuführen, sondern die Frage ist nur mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten. Beispiele für diese Funktionen sind: Gemeinderat; Kirchenrat; Obmann, Schriftführerin eines Vereins usw. Sonstige gesellschaftliche Betätigungen können unter Punkt 8 angegeben werden.
Frage 5:
Für die Beurteilung des überwiegenden Antrittes des Arbeits- oder Schulweges ist der Zeitraum eines Kalenderjahres maßgeblich.