Anl. 1 MeldeG

Meldegesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2023 bis 31.12.9999

(Anm.: Die Novellierungsanweisungen Z 8 bis 10 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.

Die Novellierungsanweisungen Z 31 und 32 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2013 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

31. In Anlage A wird das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.

32. In Anlage A wird im Feld Familienstand (bisheriges Feld Personenstand) nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt“ eingefügt und die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.als PDF dokumentiert)

Information für den Meldepflichtigen

1.

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- oder Nach- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z. B. Reisepass und Geburtskunde;

Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);

wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich.

3.

Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4.

Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.

5.

Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz-Zulassung) begründen kann.

Rückseite

Stand vor dem 30.10.2023

In Kraft vom 01.04.2017 bis 30.10.2023

(Anm.: Die Novellierungsanweisungen Z 8 bis 10 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.

Die Novellierungsanweisungen Z 31 und 32 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2013 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

31. In Anlage A wird das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.

32. In Anlage A wird im Feld Familienstand (bisheriges Feld Personenstand) nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt“ eingefügt und die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.als PDF dokumentiert)

Information für den Meldepflichtigen

1.

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- oder Nach- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z. B. Reisepass und Geburtskunde;

Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);

wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich.

3.

Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4.

Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.

5.

Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz-Zulassung) begründen kann.

Rückseite

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