§ 17 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Marke und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,
    2. 2.Ziffer 2die Registernummer,
    3. 3.Ziffer 3der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
    4. 4.Ziffer 4der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
    5. 5.Ziffer 5die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung),
    6. 6.Ziffer 6der Beginn der Schutzdauer,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBeruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 112139 der Verordnung (EGEU) Nr. 2072017/20091001, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Art. 2732 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Art. 3439 oder 3540 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 112139, der Verordnung (EGEU) Nr. 2072017/20091001, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Artikel 2732, dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Artikel 3439, oder 3540 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.
    2. 2.Ziffer 2Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 9quinquies des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Art. 3 Abs. 4 oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Art. 3ter Abs. 2 des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Art. 4bis des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 9 q, u, i, n, q, u, i, e, s, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Artikel 3 t, e, r, Absatz 2, des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Artikel 4 b, i, s, des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.
  3. (2a)Absatz 2 aErfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Abs. 2 auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.Erfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Absatz 2, auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.
  4. (3)Absatz 3Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder arabischen Ziffern einzutragen.
  5. (4)Absatz 4Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.
  6. (3)Absatz 3Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben und Kleinbuchstaben oder arabischen Ziffern sowie den nach § 16 Abs. 2 zulässigen weiteren Zeichen einzutragen. Für Marken, deren Wiedergabe nur in einer Datei ohne Abbildung besteht, erfolgt die Eintragung gemäß Abs. 1 Z 1 durch einen Hinweis auf die Zugänglichmachung der Datei in elektronischer Form.Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben und Kleinbuchstaben oder arabischen Ziffern sowie den nach Paragraph 16, Absatz 2, zulässigen weiteren Zeichen einzutragen. Für Marken, deren Wiedergabe nur in einer Datei ohne Abbildung besteht, erfolgt die Eintragung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch einen Hinweis auf die Zugänglichmachung der Datei in elektronischer Form.
  7. (4)Absatz 4Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung. Diese umfasst gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a.Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung. Diese umfasst gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß Paragraph 28 a,
  8. (5)Absatz 5Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
  9. (6)Absatz 6Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 01.09.2017 bis 13.01.2019
  1. (1)Absatz einsIn das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Marke und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,
    2. 2.Ziffer 2die Registernummer,
    3. 3.Ziffer 3der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
    4. 4.Ziffer 4der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
    5. 5.Ziffer 5die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung),
    6. 6.Ziffer 6der Beginn der Schutzdauer,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBeruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 112139 der Verordnung (EGEU) Nr. 2072017/20091001, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Art. 2732 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Art. 3439 oder 3540 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 112139, der Verordnung (EGEU) Nr. 2072017/20091001, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Artikel 2732, dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Artikel 3439, oder 3540 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.
    2. 2.Ziffer 2Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 9quinquies des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Art. 3 Abs. 4 oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Art. 3ter Abs. 2 des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Art. 4bis des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 9 q, u, i, n, q, u, i, e, s, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Artikel 3 t, e, r, Absatz 2, des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Artikel 4 b, i, s, des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.
  3. (2a)Absatz 2 aErfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Abs. 2 auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.Erfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Absatz 2, auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.
  4. (3)Absatz 3Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder arabischen Ziffern einzutragen.
  5. (4)Absatz 4Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.
  6. (3)Absatz 3Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben und Kleinbuchstaben oder arabischen Ziffern sowie den nach § 16 Abs. 2 zulässigen weiteren Zeichen einzutragen. Für Marken, deren Wiedergabe nur in einer Datei ohne Abbildung besteht, erfolgt die Eintragung gemäß Abs. 1 Z 1 durch einen Hinweis auf die Zugänglichmachung der Datei in elektronischer Form.Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben und Kleinbuchstaben oder arabischen Ziffern sowie den nach Paragraph 16, Absatz 2, zulässigen weiteren Zeichen einzutragen. Für Marken, deren Wiedergabe nur in einer Datei ohne Abbildung besteht, erfolgt die Eintragung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch einen Hinweis auf die Zugänglichmachung der Datei in elektronischer Form.
  7. (4)Absatz 4Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung. Diese umfasst gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a.Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung. Diese umfasst gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß Paragraph 28 a,
  8. (5)Absatz 5Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
  9. (6)Absatz 6Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten