§ 24b VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2024

(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des § 24 Abs. 8 die folgenden Abs. 2 und 3.

(2) WeiblichenDer Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden dürfendarf, keine Bezüge, wenn. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeitin einem Kalendermonat die Höhe des Durchschnittsum 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der in den letzten drei Monaten vor Eintrittsich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fallin diesem Kalendermonat ergeben würde, gebührt ihnender Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach § 8a Abs. 2 § 18 Abs. 1ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

(3) Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2020

(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des § 24 Abs. 8 die folgenden Abs. 2 und 3.

(2) WeiblichenDer Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden dürfendarf, keine Bezüge, wenn. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeitin einem Kalendermonat die Höhe des Durchschnittsum 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der in den letzten drei Monaten vor Eintrittsich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fallin diesem Kalendermonat ergeben würde, gebührt ihnender Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach § 8a Abs. 2 § 18 Abs. 1ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

(3) Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1.

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