Anl. 7 KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2016 bis 31.12.9999
(zu § 28) BEGEHUNG EINES VERKEHRSDELIKTES IN ÖSTERREICH Begehung eines Verkehrsdelikts in Österreich; Zahlungsaufforderung; Informationsschreiben gemäß EU-Richtlinie 2011(EU) 2015/82/EU413;

Am [Datum der Übertretung] wurde in Österreich durch den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen [Kennzeichen] ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt im Sinne des Artikel 2 der EU-Richtlinie 2011(EU) 2015/82/EU413 (Bezeichnung des Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 RL 2011(EU) 2015/82/EU413) begangen.

Sie sind als Fahrzeughalter des genannten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsdelikts registriert.

Die Geldstrafe für dieses Verkehrsdelikt beträgt €… und ist innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen.

Hinweis: Im Falle einer fristgerechten Bezahlung der Geldstrafe wird weder gegen Sie noch gegen den tatsächlichen Fahrzeuglenker ein Strafverfahren eingeleitet. Das Verkehrsdelikt wird nicht weiterverfolgt, es erfolgt auch keine Verständigung anderer Behörden. Solange der Lenker unbekannt ist, können zum gegenständlichen Verkehrsdelikt nur die im Abschnitt B angeführten Informationen erteilt werden.

A. Zahlungshinweise/Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers:

1. Strafbetrag:

€ ….

2. IBAN:

3. BIC:

4. Identifikationsnummer:

5. Zahlungsfrist:

innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens

Um von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen zu können, ist bei der Bezahlung der Geldstrafe unbedingt die Identifikationsnummer anzuführen.

Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe sind Sie als Fahrzeughalter verpflichtet, der angeführten Behörde schriftlich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Fahrzeuglenker mit dem beiliegenden Antwortformular (Abschnitt C) bekanntzugeben (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers).

Können Sie den Fahrzeuglenker nicht bekannt geben, so sind Sie verpflichtet, die Person zu benennen, die den Fahrzeuglenker bekannt geben kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 134, Absatz eins, des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.

Gegen die Zahlungsaufforderung bzw. gegen die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (bzw. der auskunftspflichtigen Person) ist kein Rechtsmittel zulässig.

B. Detailangaben zum Verkehrsdelikt:
  1. a)Litera a

    C. Antwortformular

    (falls die Geldstrafe nicht bezahlt wird)

    Absender:

    [Name]

    Geburtsdatum: …

    [Adresse]

    An:

    [Bezeichnung der Behörde]

    [Adresse]

    Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich:

    Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers oder der auskunftspflichtigen Person

    Geschäftszahl: …

    Als Halter des Kraftfahrzeuges …., (Kennzeichen: …) gebe ich bekannt, dass:

    folgende Person das Fahrzeug gelenkt hat (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers):
    1. 1.Ziffer einsBitte senden Sie das richtig, vollständig und leserlich ausgefüllte und unterfertigte Antwortformular innerhalb von 2 Wochen an die angeführte Behörde.
    2. 2.Ziffer 2Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG (österreichisches Kraftfahrgesetz) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 134, Absatz eins, KFG (österreichisches Kraftfahrgesetz) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.

Stand vor dem 20.10.2016

In Kraft vom 18.11.2014 bis 20.10.2016
(zu § 28) BEGEHUNG EINES VERKEHRSDELIKTES IN ÖSTERREICH Begehung eines Verkehrsdelikts in Österreich; Zahlungsaufforderung; Informationsschreiben gemäß EU-Richtlinie 2011(EU) 2015/82/EU413;

Am [Datum der Übertretung] wurde in Österreich durch den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen [Kennzeichen] ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt im Sinne des Artikel 2 der EU-Richtlinie 2011(EU) 2015/82/EU413 (Bezeichnung des Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 RL 2011(EU) 2015/82/EU413) begangen.

Sie sind als Fahrzeughalter des genannten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsdelikts registriert.

Die Geldstrafe für dieses Verkehrsdelikt beträgt €… und ist innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen.

Hinweis: Im Falle einer fristgerechten Bezahlung der Geldstrafe wird weder gegen Sie noch gegen den tatsächlichen Fahrzeuglenker ein Strafverfahren eingeleitet. Das Verkehrsdelikt wird nicht weiterverfolgt, es erfolgt auch keine Verständigung anderer Behörden. Solange der Lenker unbekannt ist, können zum gegenständlichen Verkehrsdelikt nur die im Abschnitt B angeführten Informationen erteilt werden.

A. Zahlungshinweise/Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers:

1. Strafbetrag:

€ ….

2. IBAN:

3. BIC:

4. Identifikationsnummer:

5. Zahlungsfrist:

innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens

Um von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen zu können, ist bei der Bezahlung der Geldstrafe unbedingt die Identifikationsnummer anzuführen.

Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe sind Sie als Fahrzeughalter verpflichtet, der angeführten Behörde schriftlich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Fahrzeuglenker mit dem beiliegenden Antwortformular (Abschnitt C) bekanntzugeben (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers).

Können Sie den Fahrzeuglenker nicht bekannt geben, so sind Sie verpflichtet, die Person zu benennen, die den Fahrzeuglenker bekannt geben kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 134, Absatz eins, des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.

Gegen die Zahlungsaufforderung bzw. gegen die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (bzw. der auskunftspflichtigen Person) ist kein Rechtsmittel zulässig.

B. Detailangaben zum Verkehrsdelikt:
  1. a)Litera a

    C. Antwortformular

    (falls die Geldstrafe nicht bezahlt wird)

    Absender:

    [Name]

    Geburtsdatum: …

    [Adresse]

    An:

    [Bezeichnung der Behörde]

    [Adresse]

    Begehung eines Verkehrsdeliktes in Österreich:

    Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers oder der auskunftspflichtigen Person

    Geschäftszahl: …

    Als Halter des Kraftfahrzeuges …., (Kennzeichen: …) gebe ich bekannt, dass:

    folgende Person das Fahrzeug gelenkt hat (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers):
    1. 1.Ziffer einsBitte senden Sie das richtig, vollständig und leserlich ausgefüllte und unterfertigte Antwortformular innerhalb von 2 Wochen an die angeführte Behörde.
    2. 2.Ziffer 2Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG (österreichisches Kraftfahrgesetz) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 134, Absatz eins, KFG (österreichisches Kraftfahrgesetz) mit bis zu € 5.000,- bestraft wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten