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§ 68. Führerscheinaustausch
Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133 Abs. 2 Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind mit einem Formblatt nach dem Mustererstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzubringenfür die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.
§ 68. Führerscheinaustausch
Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133 Abs. 2 Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind mit einem Formblatt nach dem Mustererstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzubringenfür die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.