§ 68 KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2010 bis 31.12.9999

§ 68. Führerscheinaustausch

Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133 Abs. 2 Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind mit einem Formblatt nach dem Mustererstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzubringenfür die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.

Stand vor dem 25.06.2008

In Kraft vom 01.01.1968 bis 25.06.2008

§ 68. Führerscheinaustausch

Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133 Abs. 2 Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind mit einem Formblatt nach dem Mustererstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzubringenfür die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten