§ 68 KDV 1967 Zulassungsstichtag

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2010 bis 31.12.9999

§ 68. Führerscheinaustausch

Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133 Abs. 2 Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind mit einem Formblatt nach dem Mustererstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzubringenfür die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.

Stand vor dem 25.06.2008

In Kraft vom 01.01.1968 bis 25.06.2008

§ 68. Führerscheinaustausch

Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133 Abs. 2 Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind mit einem Formblatt nach dem Mustererstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzubringenfür die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.

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