§ 67 KDV 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
Für Leistungen der Bundesanstalt für Verkehr, die nicht für den Bund erbracht werden, gebühren diesem im Sinne des § 131 Abs. 5 KFG 1967 eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe eines Bauschbetrages§ 67 KDV 1967 (weggefallen) seit 01.08.2017 weggefallen. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede angefangene halbe Stunde 30 Euro.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 12.10.2007 bis 31.07.2017
Für Leistungen der Bundesanstalt für Verkehr, die nicht für den Bund erbracht werden, gebühren diesem im Sinne des § 131 Abs. 5 KFG 1967 eine Vergütung für den Sachaufwand und eine Vergütung in der Höhe eines Bauschbetrages§ 67 KDV 1967 (weggefallen) seit 01.08.2017 weggefallen. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede angefangene halbe Stunde 30 Euro.

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