§ 65b KDV 1967 Mindestschulung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind

1.

eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),

2.

eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und

3.

eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten

zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(2) In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere

1.

Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren

2.

Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen

3.

Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern

4.

Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern

5.

Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen

6.

Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen

7.

Gefahrenlehre

8.

Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.

Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.

(3) Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):

1.

Vorschulung 3 UE

2.

Grundschulung 3 UE

3.

Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE

4.

Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt

5.

Prüfungsvorbereitung 1 UE

Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die die besondere Qualifikation gemäß § 7 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV), BGBl. II Nr. 54/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002, aufweisen.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
    1. 1.Ziffer einseine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),
    2. 2.Ziffer 2eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und
    3. 3.Ziffer 3eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten
    zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.zu absolvieren. Paragraph 64 b, Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsWahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren
    2. 2.Ziffer 2Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen
    3. 3.Ziffer 3Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern
    4. 4.Ziffer 4Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern
    5. 5.Ziffer 5Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen
    6. 6.Ziffer 6Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen
    7. 7.Ziffer 7Gefahrenlehre
    8. 8.Ziffer 8Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.
    Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Ziffer eins bis Ziffer 8, genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
    1. 1.Ziffer einsVorschulung 3 UE
    2. 2.Ziffer 2Grundschulung 3 UE
    3. 3.Ziffer 3Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE
    4. 4.Ziffer 4Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt
    5. 5.Ziffer 5Prüfungsvorbereitung 1 UE
    Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.Die Perfektionsschulung gemäß Ziffer 4, kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Ziffer eins, und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 27.11.2019 bis 28.03.2024
(1) Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind

1.

eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),

2.

eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und

3.

eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten

zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(2) In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere

1.

Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren

2.

Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen

3.

Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern

4.

Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern

5.

Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen

6.

Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen

7.

Gefahrenlehre

8.

Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.

Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.

(3) Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):

1.

Vorschulung 3 UE

2.

Grundschulung 3 UE

3.

Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE

4.

Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt

5.

Prüfungsvorbereitung 1 UE

Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die die besondere Qualifikation gemäß § 7 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV), BGBl. II Nr. 54/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002, aufweisen.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
    1. 1.Ziffer einseine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),
    2. 2.Ziffer 2eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und
    3. 3.Ziffer 3eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten
    zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.zu absolvieren. Paragraph 64 b, Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsWahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren
    2. 2.Ziffer 2Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen
    3. 3.Ziffer 3Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern
    4. 4.Ziffer 4Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern
    5. 5.Ziffer 5Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen
    6. 6.Ziffer 6Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen
    7. 7.Ziffer 7Gefahrenlehre
    8. 8.Ziffer 8Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.
    Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Ziffer eins bis Ziffer 8, genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
    1. 1.Ziffer einsVorschulung 3 UE
    2. 2.Ziffer 2Grundschulung 3 UE
    3. 3.Ziffer 3Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE
    4. 4.Ziffer 4Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt
    5. 5.Ziffer 5Prüfungsvorbereitung 1 UE
    Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.Die Perfektionsschulung gemäß Ziffer 4, kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Ziffer eins, und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.

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