§ 64d KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 64c über die Ausbildung von Fahrschullehrern ist auf die Ausbildung von Fahrlehrern sinngemäß anzuwenden, ausgenommen die Abschnitte 13 und 14 (Pädagogik II und Unterrichtsübungen) gemäß Anlage 10d.

  1. (1)Absatz einsSofern in § 64c eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.Sofern in Paragraph 64 c, eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Ausbildungsstätte überDie Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Ausbildungsstätte über
    1. 1.Ziffer einsgeeignetes Fachpersonal,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Räumlichkeiten im Sinne des § 64a Abs. 1,geeignete Räumlichkeiten im Sinne des Paragraph 64 a, Absatz eins,,
    3. 3.Ziffer 3Lehrmittel im Sinne des § 64a Abs. 3 sowieLehrmittel im Sinne des Paragraph 64 a, Absatz 3, sowie
    4. 4.Ziffer 4Schulfahrzeuge im Sinne des § 63a und des § 63b Abs. 2Schulfahrzeuge im Sinne des Paragraph 63 a und des Paragraph 63 b, Absatz 2,
    verfügt.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung einer die Ausbildung leitenden Person zu erfolgen. Diese Person hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsje eine Person, die von den kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nominiert wird,
    2. 2.Ziffer 2eine rechtskundige Person,
    3. 3.Ziffer 3eine Person, welche an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen oder die Reifeprüfung/Diplomprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden hat,
    4. 4.Ziffer 4eine Person, die über besondere pädagogische Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,
    5. 5.Ziffer 5eine Person, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen hat und über verkehrspsychologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,
    6. 6.Ziffer 6eine Person, die eine Fahrschullehrberechtigung besitzt und
      1. a)Litera adie während der Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat oderdie während der Einbringung des Antrages gemäß Absatz 2, unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat oder
      2. b)Litera bin den unmittelbar vorangegangenen fünf Jahren in einer ermächtigten Ausbildungsstätte ausgebildet hat, sowie
    7. 7.Ziffer 7für die Vermittlung von Risikokompetenz eine Person, die über besondere Kenntnisse von risikopädagogischen Methoden zur Unfallprävention verfügt; die Absolvierung der Zusatzausbildung qualifiziert auch in Verbindung mit dem Einsatz risikopädagogischer Methoden im Rahmen der Fahrausbildung nicht zu deren Durchführung als Fachvortragender.
    Die in Z 1 bis 7 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 7 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.Die in Ziffer eins bis 7 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Ziffer eins bis 7 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.
  5. (5)Absatz 5Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte der Anlage 10d zu erfolgen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.07.1989 bis 28.03.2024
§ 64c über die Ausbildung von Fahrschullehrern ist auf die Ausbildung von Fahrlehrern sinngemäß anzuwenden, ausgenommen die Abschnitte 13 und 14 (Pädagogik II und Unterrichtsübungen) gemäß Anlage 10d.

  1. (1)Absatz einsSofern in § 64c eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.Sofern in Paragraph 64 c, eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Ausbildungsstätte überDie Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Ausbildungsstätte über
    1. 1.Ziffer einsgeeignetes Fachpersonal,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Räumlichkeiten im Sinne des § 64a Abs. 1,geeignete Räumlichkeiten im Sinne des Paragraph 64 a, Absatz eins,,
    3. 3.Ziffer 3Lehrmittel im Sinne des § 64a Abs. 3 sowieLehrmittel im Sinne des Paragraph 64 a, Absatz 3, sowie
    4. 4.Ziffer 4Schulfahrzeuge im Sinne des § 63a und des § 63b Abs. 2Schulfahrzeuge im Sinne des Paragraph 63 a und des Paragraph 63 b, Absatz 2,
    verfügt.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung einer die Ausbildung leitenden Person zu erfolgen. Diese Person hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsje eine Person, die von den kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nominiert wird,
    2. 2.Ziffer 2eine rechtskundige Person,
    3. 3.Ziffer 3eine Person, welche an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen oder die Reifeprüfung/Diplomprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden hat,
    4. 4.Ziffer 4eine Person, die über besondere pädagogische Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,
    5. 5.Ziffer 5eine Person, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen hat und über verkehrspsychologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,
    6. 6.Ziffer 6eine Person, die eine Fahrschullehrberechtigung besitzt und
      1. a)Litera adie während der Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat oderdie während der Einbringung des Antrages gemäß Absatz 2, unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat oder
      2. b)Litera bin den unmittelbar vorangegangenen fünf Jahren in einer ermächtigten Ausbildungsstätte ausgebildet hat, sowie
    7. 7.Ziffer 7für die Vermittlung von Risikokompetenz eine Person, die über besondere Kenntnisse von risikopädagogischen Methoden zur Unfallprävention verfügt; die Absolvierung der Zusatzausbildung qualifiziert auch in Verbindung mit dem Einsatz risikopädagogischer Methoden im Rahmen der Fahrausbildung nicht zu deren Durchführung als Fachvortragender.
    Die in Z 1 bis 7 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 7 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.Die in Ziffer eins bis 7 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Ziffer eins bis 7 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.
  5. (5)Absatz 5Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte der Anlage 10d zu erfolgen.

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