§ 64c KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Zweck der Ausbildung ist es, dem Fahrschullehrer jene Kenntnisse zu vermitteln, die für ihn zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung notwendig sind.

(2) Die Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur in Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber über

1.

geeignetes Fachpersonal,

2.

geeignete Räumlichkeiten im Sinne des § 64a Abs. 1,

3.

Lehrmittel im Sinne des § 64a Abs. 3 und

4.

Schulfahrzeuge im Sinne des § 63a und des § 63b Abs. 2

verfügt.

(4) Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung eines Ausbildungsleiters zu erfolgen. Der Ausbildungsleiter hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.

(5) Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:

1.

je ein Vertreter der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

2.

eine rechtskundige Person,

3.

eine Person, welche das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzt oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden hat,

4.

eine Person, die über besondere pädagogische Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,

5.

ein Absolvent der Fachrichtung Psychologie einer Universität mit verkehrspsychologischen Kenntnissen und Erfahrungen, und

6.

ein Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, der der während der Einbringung des Antrages gemäß Abs. 3 unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat.

Die in Z 1 bis 6 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 6 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.

(6) Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.

(7) Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten mindestens 330 Unterrichtseinheiten sowie mindestens 60 Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung II zu dauern. Eine Unterrichtseinheit umfaßt 50 Minuten Unterricht. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu einer Einheit zusammengefaßt werden, wobei zwischen solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause von 20 Minuten einzuhalten ist. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.

(8) Wenn eine zentrale Ausbildungsstätte zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen Ausbildung eingerichtet ist, hat der Abschluß der Ausbildung im Ausmaß von mindestens

40 Unterrichtseinheiten an dieser Ausbildungsstätte zu erfolgen.

(9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle, zu ergänzen.

(10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrerberechtigung, durch Mitfahren bei Schulfahrten und durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrerberechtigung zu erfolgen.

(11) Über die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung zum Fahrschullehrer und über den positiven Abschluß in den Unterrichtsgegenständen Berufsrecht sowie Pädagogik I und II (Abschnitte 9, 12 und 13 des Lehrplanes gemäß Anlage 10d) ist eine Bestätigung auszustellen. Die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118 KFG 1967) darf nur abgenommen werden, wenn diese Bestätigung vorgelegt wird.

  1. (1)Absatz einsIn der Ausbildung sind dem Lehrpersonal jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Ausbilden von Personen, die die Erteilung einer Lenkberechtigung anstreben, notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 nach den Vorgaben des Abs. 3 in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (§ 64d) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß Paragraph 116, Absatz 2, KFG 1967 nach den Vorgaben des Absatz 3, in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (Paragraph 64 d,) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3Die einzelnen Module umfassen:
    1. 1.Ziffer eins64 UE theoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    2. 2.Ziffer 2120 UE theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    3. 3.Ziffer 340 UE praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,40 UE praktische Ausbildung römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    4. 4.Ziffer 4erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    5. 5.Ziffer 5mindestens 160 UE praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent, davon mindestens 20 UE in Begleitung eines Fahrlehrcoachs für längstens vier Monate; die ermächtigte Ausbildungsstätte ist nicht verpflichtet, eine Ausbildungsstelle als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule zu vermitteln,mindestens 160 UE praktische Ausbildung römisch II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent, davon mindestens 20 UE in Begleitung eines Fahrlehrcoachs für längstens vier Monate; die ermächtigte Ausbildungsstätte ist nicht verpflichtet, eine Ausbildungsstelle als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule zu vermitteln,
    6. 6.Ziffer 624 UE theoretische Abschlussausbildung (8 UE Risikokompetenz, 12 UE Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder Beobachtungsfahrten bei Übungsfahrten, 4 UE Prüfungsvorbereitung) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.
  4. (4)Absatz 4Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten. Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden. Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen. Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 4 der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten. Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden. Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen. Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 4, der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.
  5. (5)Absatz 5Als Fahrlehrcoach dürfen der Fahrschulbesitzer, der Leiter der Fahrschule oder Personen mit einer Fahrlehrberechtigung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung fungieren. Fahrlehrassistenten dürfen praktischen Unterricht für die Klasse B im Rahmen der Vorschulung, Grundschulung und Hauptschulung erteilen.
  6. (6)Absatz 6Neben der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen ist für die weiteren Klassen folgende Ausbildung zu absolvieren, wobei die einzelnen Module jeweils auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
    1. 1.Ziffer einsKlasse A
      1. a)Litera a12 UE theoretisches Spezialwissen Klasse A in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, Unterrichtsübungen in Kleingruppen mit maximal 4 Teilnehmern16 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, Unterrichtsübungen in Kleingruppen mit maximal 4 Teilnehmern
      3. c)Litera c32 UE Praxis II in einer Fahrschule32 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
    2. 2.Ziffer 2Klasse BE
      1. a)Litera a4 UE theoretisches Spezialwissen Klasse BE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, An- und Abkoppeln, Zurückschieben4 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, An- und Abkoppeln, Zurückschieben
      3. c)Litera c4 UE Praxis II in einer Fahrschule4 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
    3. 3.Ziffer 3Klasse C
      1. a)Litera a20 UE theoretisches Spezialwissen Klasse C in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte16 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      3. c)Litera c16 UE Praxis II in einer Fahrschule16 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
    4. 4.Ziffer 4Klasse CE
      1. a)Litera a8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse CE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte8 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      3. c)Litera c8 UE Praxis II in einer Fahrschule8 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
    5. 5.Ziffer 5Klasse D
      1. a)Litera a8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse D in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte8 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      3. c)Litera c8 UE Praxis II in einer Fahrschule8 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
    6. 6.Ziffer 6Klasse F
      1. a)Litera a8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse F in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte4 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      3. c)Litera c4 UE Praxis II in einer Fahrschule.4 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule.
  7. (7)Absatz 7Es ist zulässig, die Ausbildung hinsichtlich mehrerer Klassen gleichzeitig zu absolvieren.
  8. (8)Absatz 8Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.
  9. (9)Absatz 9Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials, geeigneter Modelle, PC-Präsentationen oder Filme zu ergänzen.
  10. (10)Absatz 10Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung, durch Mitfahren bei Schulfahrten und durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung sowie durch eigenständiges Ausbilden unter teilweiser Aufsicht eines Fahrlehrcoachs zu erfolgen.
  11. (11)Absatz 11In der regelmäßigen Weiterbildung im Ausmaß von 16 UE innerhalb von vier Jahren sind ausgewählte Lehrinhalte der Anlage 10d zu vertiefen und aktuelle Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Verkehrssicherheit, aktuelle Änderungen der Verkehrsvorschriften und aktuelle technische Neuerungen und Entwicklungen zu vermitteln.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.07.1989 bis 28.03.2024
(1) Zweck der Ausbildung ist es, dem Fahrschullehrer jene Kenntnisse zu vermitteln, die für ihn zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung notwendig sind.

(2) Die Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur in Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber über

1.

geeignetes Fachpersonal,

2.

geeignete Räumlichkeiten im Sinne des § 64a Abs. 1,

3.

Lehrmittel im Sinne des § 64a Abs. 3 und

4.

Schulfahrzeuge im Sinne des § 63a und des § 63b Abs. 2

verfügt.

(4) Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung eines Ausbildungsleiters zu erfolgen. Der Ausbildungsleiter hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.

(5) Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:

1.

je ein Vertreter der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

2.

eine rechtskundige Person,

3.

eine Person, welche das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzt oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden hat,

4.

eine Person, die über besondere pädagogische Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,

5.

ein Absolvent der Fachrichtung Psychologie einer Universität mit verkehrspsychologischen Kenntnissen und Erfahrungen, und

6.

ein Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, der der während der Einbringung des Antrages gemäß Abs. 3 unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat.

Die in Z 1 bis 6 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 6 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.

(6) Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.

(7) Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten mindestens 330 Unterrichtseinheiten sowie mindestens 60 Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung II zu dauern. Eine Unterrichtseinheit umfaßt 50 Minuten Unterricht. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu einer Einheit zusammengefaßt werden, wobei zwischen solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause von 20 Minuten einzuhalten ist. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.

(8) Wenn eine zentrale Ausbildungsstätte zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen Ausbildung eingerichtet ist, hat der Abschluß der Ausbildung im Ausmaß von mindestens

40 Unterrichtseinheiten an dieser Ausbildungsstätte zu erfolgen.

(9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle, zu ergänzen.

(10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrerberechtigung, durch Mitfahren bei Schulfahrten und durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrerberechtigung zu erfolgen.

(11) Über die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung zum Fahrschullehrer und über den positiven Abschluß in den Unterrichtsgegenständen Berufsrecht sowie Pädagogik I und II (Abschnitte 9, 12 und 13 des Lehrplanes gemäß Anlage 10d) ist eine Bestätigung auszustellen. Die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118 KFG 1967) darf nur abgenommen werden, wenn diese Bestätigung vorgelegt wird.

  1. (1)Absatz einsIn der Ausbildung sind dem Lehrpersonal jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Ausbilden von Personen, die die Erteilung einer Lenkberechtigung anstreben, notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 nach den Vorgaben des Abs. 3 in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (§ 64d) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß Paragraph 116, Absatz 2, KFG 1967 nach den Vorgaben des Absatz 3, in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (Paragraph 64 d,) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3Die einzelnen Module umfassen:
    1. 1.Ziffer eins64 UE theoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    2. 2.Ziffer 2120 UE theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    3. 3.Ziffer 340 UE praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,40 UE praktische Ausbildung römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    4. 4.Ziffer 4erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte,
    5. 5.Ziffer 5mindestens 160 UE praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent, davon mindestens 20 UE in Begleitung eines Fahrlehrcoachs für längstens vier Monate; die ermächtigte Ausbildungsstätte ist nicht verpflichtet, eine Ausbildungsstelle als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule zu vermitteln,mindestens 160 UE praktische Ausbildung römisch II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent, davon mindestens 20 UE in Begleitung eines Fahrlehrcoachs für längstens vier Monate; die ermächtigte Ausbildungsstätte ist nicht verpflichtet, eine Ausbildungsstelle als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule zu vermitteln,
    6. 6.Ziffer 624 UE theoretische Abschlussausbildung (8 UE Risikokompetenz, 12 UE Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder Beobachtungsfahrten bei Übungsfahrten, 4 UE Prüfungsvorbereitung) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.
  4. (4)Absatz 4Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten. Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden. Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen. Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 4 der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten. Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden. Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen. Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 4, der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.
  5. (5)Absatz 5Als Fahrlehrcoach dürfen der Fahrschulbesitzer, der Leiter der Fahrschule oder Personen mit einer Fahrlehrberechtigung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung fungieren. Fahrlehrassistenten dürfen praktischen Unterricht für die Klasse B im Rahmen der Vorschulung, Grundschulung und Hauptschulung erteilen.
  6. (6)Absatz 6Neben der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen ist für die weiteren Klassen folgende Ausbildung zu absolvieren, wobei die einzelnen Module jeweils auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
    1. 1.Ziffer einsKlasse A
      1. a)Litera a12 UE theoretisches Spezialwissen Klasse A in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, Unterrichtsübungen in Kleingruppen mit maximal 4 Teilnehmern16 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, Unterrichtsübungen in Kleingruppen mit maximal 4 Teilnehmern
      3. c)Litera c32 UE Praxis II in einer Fahrschule32 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
    2. 2.Ziffer 2Klasse BE
      1. a)Litera a4 UE theoretisches Spezialwissen Klasse BE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, An- und Abkoppeln, Zurückschieben4 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte: Grundfahrtechnik, Fahren im Verkehr, An- und Abkoppeln, Zurückschieben
      3. c)Litera c4 UE Praxis II in einer Fahrschule4 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
    3. 3.Ziffer 3Klasse C
      1. a)Litera a20 UE theoretisches Spezialwissen Klasse C in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte16 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      3. c)Litera c16 UE Praxis II in einer Fahrschule16 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
    4. 4.Ziffer 4Klasse CE
      1. a)Litera a8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse CE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte8 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      3. c)Litera c8 UE Praxis II in einer Fahrschule8 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
    5. 5.Ziffer 5Klasse D
      1. a)Litera a8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse D in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte8 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      3. c)Litera c8 UE Praxis II in einer Fahrschule8 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule
    6. 6.Ziffer 6Klasse F
      1. a)Litera a8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse F in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      2. b)Litera b4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte4 UE Praxis römisch eins in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
      3. c)Litera c4 UE Praxis II in einer Fahrschule.4 UE Praxis römisch II in einer Fahrschule.
  7. (7)Absatz 7Es ist zulässig, die Ausbildung hinsichtlich mehrerer Klassen gleichzeitig zu absolvieren.
  8. (8)Absatz 8Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.
  9. (9)Absatz 9Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials, geeigneter Modelle, PC-Präsentationen oder Filme zu ergänzen.
  10. (10)Absatz 10Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung, durch Mitfahren bei Schulfahrten und durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung sowie durch eigenständiges Ausbilden unter teilweiser Aufsicht eines Fahrlehrcoachs zu erfolgen.
  11. (11)Absatz 11In der regelmäßigen Weiterbildung im Ausmaß von 16 UE innerhalb von vier Jahren sind ausgewählte Lehrinhalte der Anlage 10d zu vertiefen und aktuelle Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Verkehrssicherheit, aktuelle Änderungen der Verkehrsvorschriften und aktuelle technische Neuerungen und Entwicklungen zu vermitteln.

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