§ 64a KDV 1967 Ausstattung einer Fahrschule

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des § 110 Abs. 1 lit. a KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen. Weiters muss ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein und es müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein. Fahrschulen die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und müssen durchgehend barrierefrei gestaltet sein.Der theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen. Weiters muss ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein und es müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein. Fahrschulen die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und müssen durchgehend barrierefrei gestaltet sein.
  2. (2)Absatz 2Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken sowie für die Motorradfahrtechnikübungen, muss ein geeigneter und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2 000 m² während der Betriebszeiten der Fahrschule ständig verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist. Der Übungsplatz muss asphaltiert sein oder einen Belag mit gleichwertiger Festigkeit aufweisen und so gestaltet sein, dass jedenfalls die gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG erforderlichen Motorradübungen problemlos durchgeführt werden können. Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2 000 m² kann von höchstens zwei Fahrschulen (zwei Fahrschulstandorten) genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2 000 m² zur Verfügung stehen.Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken sowie für die Motorradfahrtechnikübungen, muss ein geeigneter und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2 000 m² während der Betriebszeiten der Fahrschule ständig verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist. Der Übungsplatz muss asphaltiert sein oder einen Belag mit gleichwertiger Festigkeit aufweisen und so gestaltet sein, dass jedenfalls die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG erforderlichen Motorradübungen problemlos durchgeführt werden können. Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2 000 m² kann von höchstens zwei Fahrschulen (zwei Fahrschulstandorten) genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2 000 m² zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel, oder computerunterstützte Animationen, welche via Datenprojektion vorgeführt werden können, ständig zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsfür den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 2 FSG:für den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FSG:Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen, Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen und dynamischen Darstellung von Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen, einschließlich der für die Präsentation erforderlichen Geräte.
    2. 2.Ziffer 2für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 FSG:für den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, FSG:
    3. 2.12 Punkt einsLehrmodelle und Anschauungsmaterial oder PC-Animationen der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:

2.1.1 Klassen A1, A2 und A:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Kraftrades und über die Funktion von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner ein Reifenschnittmodell, ein Muster der geeigneten Bekleidung sowie ein Sturzhelm;

2.1.2 Klasse B und BE:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial zur Demonstration der Beschaffenheit und Funktion einer hydraulischen Zweikreisbremsanlage (Scheiben- und Trommelbremse), der Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der elektrischen Anlage, der Lenkung, der Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der Wirkungsweise eines Benzin- und eines Dieselmotors sowie eines Katalysators und ein Reifenschnittmodell; sowie über den Aufbau eines Anhängers der Klasse O1 oder O2 und über die Funktionsweise einer Auflaufbremsanlage; ferner muss ein Modell einer Anhängevorrichtung vorhanden sein, sofern die Fahrschule nicht über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;

2.1.3. Klasse C, CE, D und DE:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und eines Sattelanhängers bzw. eines Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit und Funktion aller für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wesentlichen Teile demonstriert werden können, insbesondere eines Dieselmotors, einer Einspritzpumpe, eines Turboladers und einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein Modell einer Anhängevorrichtung, einer Sattelkupplung und einer Zweileitungs- Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie ein Reifenschnittmodell und Anschauungsmaterial über Ladehilfen vorhanden sein; das Modell einer Anhängevorrichtung oder einer Sattelkupplung kann entfallen, wenn die Fahrschule über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;

2.1.4 Klasse F:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Traktors unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen gemäß Punkt 2.1.3;

  1. 2.22 Punkt 2
    1. (4)Absatz 4Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:
      1. 1.Ziffer einsEs muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen.Es muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehen.
      2. 2.Ziffer 2Fahrübungen gemäß Abs. 2 können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.Fahrübungen gemäß Absatz 2, können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.
      3. 3.Ziffer 3Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Abs. 3 Z 2.1.3) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Absatz 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3,) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.09.2019
  1. (1)Absatz einsDer theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des § 110 Abs. 1 lit. a KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen. Weiters muss ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein und es müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein. Fahrschulen die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und müssen durchgehend barrierefrei gestaltet sein.Der theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen. Weiters muss ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein und es müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein. Fahrschulen die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und müssen durchgehend barrierefrei gestaltet sein.
  2. (2)Absatz 2Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken sowie für die Motorradfahrtechnikübungen, muss ein geeigneter und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2 000 m² während der Betriebszeiten der Fahrschule ständig verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist. Der Übungsplatz muss asphaltiert sein oder einen Belag mit gleichwertiger Festigkeit aufweisen und so gestaltet sein, dass jedenfalls die gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG erforderlichen Motorradübungen problemlos durchgeführt werden können. Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2 000 m² kann von höchstens zwei Fahrschulen (zwei Fahrschulstandorten) genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2 000 m² zur Verfügung stehen.Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken sowie für die Motorradfahrtechnikübungen, muss ein geeigneter und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2 000 m² während der Betriebszeiten der Fahrschule ständig verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist. Der Übungsplatz muss asphaltiert sein oder einen Belag mit gleichwertiger Festigkeit aufweisen und so gestaltet sein, dass jedenfalls die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG erforderlichen Motorradübungen problemlos durchgeführt werden können. Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2 000 m² kann von höchstens zwei Fahrschulen (zwei Fahrschulstandorten) genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2 000 m² zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel, oder computerunterstützte Animationen, welche via Datenprojektion vorgeführt werden können, ständig zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsfür den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 2 FSG:für den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FSG:Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen, Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen und dynamischen Darstellung von Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen, einschließlich der für die Präsentation erforderlichen Geräte.
    2. 2.Ziffer 2für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 FSG:für den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, FSG:
    3. 2.12 Punkt einsLehrmodelle und Anschauungsmaterial oder PC-Animationen der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:

2.1.1 Klassen A1, A2 und A:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Kraftrades und über die Funktion von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner ein Reifenschnittmodell, ein Muster der geeigneten Bekleidung sowie ein Sturzhelm;

2.1.2 Klasse B und BE:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial zur Demonstration der Beschaffenheit und Funktion einer hydraulischen Zweikreisbremsanlage (Scheiben- und Trommelbremse), der Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der elektrischen Anlage, der Lenkung, der Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der Wirkungsweise eines Benzin- und eines Dieselmotors sowie eines Katalysators und ein Reifenschnittmodell; sowie über den Aufbau eines Anhängers der Klasse O1 oder O2 und über die Funktionsweise einer Auflaufbremsanlage; ferner muss ein Modell einer Anhängevorrichtung vorhanden sein, sofern die Fahrschule nicht über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;

2.1.3. Klasse C, CE, D und DE:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und eines Sattelanhängers bzw. eines Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit und Funktion aller für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wesentlichen Teile demonstriert werden können, insbesondere eines Dieselmotors, einer Einspritzpumpe, eines Turboladers und einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein Modell einer Anhängevorrichtung, einer Sattelkupplung und einer Zweileitungs- Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie ein Reifenschnittmodell und Anschauungsmaterial über Ladehilfen vorhanden sein; das Modell einer Anhängevorrichtung oder einer Sattelkupplung kann entfallen, wenn die Fahrschule über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;

2.1.4 Klasse F:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Traktors unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen gemäß Punkt 2.1.3;

  1. 2.22 Punkt 2
    1. (4)Absatz 4Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:
      1. 1.Ziffer einsEs muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen.Es muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehen.
      2. 2.Ziffer 2Fahrübungen gemäß Abs. 2 können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.Fahrübungen gemäß Absatz 2, können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.
      3. 3.Ziffer 3Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Abs. 3 Z 2.1.3) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Absatz 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3,) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.

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