§ 63b KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A sind auf Motorrädern durchzuführen.

(2) Motorräder, die dazu bestimmt sind, dass auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des § 114 Abs. 4 Z 5 lit. b KFG 1967 begleitet, sind im Sinne des § 114 Abs. 3 KFG 1967 mit der Maßgabe zu kennzeichnen, dass an Stelle des Buchstaben „L“ die Aufschrift „Fahrlehrer“ angebracht sein muss.

(3) Bei Schulfahrten im Sinne des Abs. 2 darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.

(4) Bei der Ausbildung für die Klasse A am Übungsplatz darf ein Fahrlehrer höchstes acht Kandidaten mit acht Fahrzeugen gleichzeitig ausbilden. Es dürfen Kandidaten für die Ersterteilung Klasse A1, A2 oder A sowie Klasse AM und Code 111 gleichzeitig in einer Gruppe ausgebildet werden.

Stand vor dem 27.06.2019

In Kraft vom 19.01.2013 bis 27.06.2019

(1) Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A sind auf Motorrädern durchzuführen.

(2) Motorräder, die dazu bestimmt sind, dass auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des § 114 Abs. 4 Z 5 lit. b KFG 1967 begleitet, sind im Sinne des § 114 Abs. 3 KFG 1967 mit der Maßgabe zu kennzeichnen, dass an Stelle des Buchstaben „L“ die Aufschrift „Fahrlehrer“ angebracht sein muss.

(3) Bei Schulfahrten im Sinne des Abs. 2 darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.

(4) Bei der Ausbildung für die Klasse A am Übungsplatz darf ein Fahrlehrer höchstes acht Kandidaten mit acht Fahrzeugen gleichzeitig ausbilden. Es dürfen Kandidaten für die Ersterteilung Klasse A1, A2 oder A sowie Klasse AM und Code 111 gleichzeitig in einer Gruppe ausgebildet werden.

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