§ 55 KDV 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2016 bis 31.12.9999
Bei Invalidenkraftfahrzeugen muß mit der im § 6 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes§ 55 KDV 1967 angeführten Bremsanlage eine mittlere Bremsverzögerung von mindestens 2'5 m/s² erreicht werden können(weggefallen) seit 21.10.2016 weggefallen.

Stand vor dem 20.10.2016

In Kraft vom 01.01.1968 bis 20.10.2016
Bei Invalidenkraftfahrzeugen muß mit der im § 6 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes§ 55 KDV 1967 angeführten Bremsanlage eine mittlere Bremsverzögerung von mindestens 2'5 m/s² erreicht werden können(weggefallen) seit 21.10.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten