§ 21a KDV 1967 Typenschein

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Typenschein muß mindestens im Format A5 ausgeführt sein.
  2. (2)Absatz 2Im Typenschein sind die für die Zulassung relevanten Daten auf einem Datenblatt zusammenzufassen. Im Datenblatt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 sind Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung 1999/100/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, zu machen. Das Datenblatt muss dem Muster nach Anlage 3d entsprechen. Die Schriftgröße muss jedenfalls zehn bis zwölf Zeichen (Punkte) pro Zoll betragen. Das Datenblatt hat jedenfalls auch eine Angabe über die Farbe der Begutachtungsplakette zu enthalten. Werden die für die Zulassung relevanten technischen Daten des Fahrzeuges vom Fahrzeugerzeuger oder seinem inländischen Bevollmächtigten der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer automationsunterstützt übermittelt, so ist eine Angabe dieser fahrzeugspezifischen Daten im Datenblatt nicht erforderlich.
  3. (32)Absatz 32Der Typenschein mußmuss mindestens folgende Inhalte in deutscher Sprache aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsDatenblatt (Abs. 2),Datenblatt (Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2die für das Fahrzeug zutreffenden technischen Daten gemäß Anlage 3d/1 (für Fahrzeuge der Kategorie M 1 COC-Papier oder technische Daten alternativ), sofern nicht schon im Datenblatt enthalten,
    3. 3.Ziffer 3Bestätigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, daß der Typenschein den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht gemäß Anlage 3d/2,
    4. 4.Ziffer 4Raum für die Eintragung von Zulassungen, Abmeldungen und Aufhebungen der Zulassung,
    5. 5.Ziffer 5Raum für weitere behördliche Eintragungen,
    6. 6.Ziffer 6sonstige fahrzeugspezifische Angaben (zB Umrüsttabellen, Antimanipulationsmaßnahmen), falls erforderlich.
    7. 1.Ziffer einsdie Seite 1 gemäß der auf das Fahrzeug zutreffenden Anlage 4a oder 4b,
    8. 2.Ziffer 2die für das Fahrzeug zutreffenden zulassungsrelevanten Daten nach Anlage 4; die Daten der „Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1“ gemäß Anlage 4 müssen nicht wiederholt werden, wenn diese bereits auf Seite 1 angegeben wurden, und
    9. 3.Ziffer 3zusätzliche fahrzeugspezifische Angaben, sofern diese bescheidmäßig vorgeschrieben wurden.
  4. (4)Absatz 4Die Inhalte des Abs. 3 Z 2 und Z 3 können auch durch eine Abschrift des Typengenehmigungsbescheides wiedergegeben werden.Die Inhalte des Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, können auch durch eine Abschrift des Typengenehmigungsbescheides wiedergegeben werden.
  5. (3)Absatz 3Handschriftliche Eintragungen auf dem Typenschein, die nicht von Behörden vorgenommen werden, sind nur vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges, wenn vorgedruckte Typenscheine verwendet werden, für folgende Eintragungen zulässig: Daten des Käufers, Datum der Ausstellung des Typenscheins, Nummer des Typenscheins, Fertigung durch den Aussteller des Typenscheins, Fahrgestellnummer und gegebenenfalls der Motornummer. Eine Eintragung dieser Daten durch andere Personen als den Aussteller des Typenscheins selbst ist mit Ausnahme der Daten des Käufers unzulässig. Als Datum der Ausstellung des Typenscheins ist der Tag anzusehen, an dem vom Aussteller des Typenscheins die Fahrgestellnummer in den Typenschein eingetragen wird. Bei individuell für jedes Fahrzeug angefertigten Typenscheinen ist das Druckdatum des Typenscheins als Datum der Ausstellung einzutragen.
  6. (4)Absatz 4Bei individuell für jedes Fahrzeug mit einem EDV-System angefertigten Typenscheinen sind die Bestimmungen des § 21c Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Bei individuell für jedes Fahrzeug mit einem EDV-System angefertigten Typenscheinen sind die Bestimmungen des Paragraph 21 c, Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.12.2001 bis 30.06.2007
  1. (1)Absatz einsDer Typenschein muß mindestens im Format A5 ausgeführt sein.
  2. (2)Absatz 2Im Typenschein sind die für die Zulassung relevanten Daten auf einem Datenblatt zusammenzufassen. Im Datenblatt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 sind Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung 1999/100/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, zu machen. Das Datenblatt muss dem Muster nach Anlage 3d entsprechen. Die Schriftgröße muss jedenfalls zehn bis zwölf Zeichen (Punkte) pro Zoll betragen. Das Datenblatt hat jedenfalls auch eine Angabe über die Farbe der Begutachtungsplakette zu enthalten. Werden die für die Zulassung relevanten technischen Daten des Fahrzeuges vom Fahrzeugerzeuger oder seinem inländischen Bevollmächtigten der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer automationsunterstützt übermittelt, so ist eine Angabe dieser fahrzeugspezifischen Daten im Datenblatt nicht erforderlich.
  3. (32)Absatz 32Der Typenschein mußmuss mindestens folgende Inhalte in deutscher Sprache aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsDatenblatt (Abs. 2),Datenblatt (Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2die für das Fahrzeug zutreffenden technischen Daten gemäß Anlage 3d/1 (für Fahrzeuge der Kategorie M 1 COC-Papier oder technische Daten alternativ), sofern nicht schon im Datenblatt enthalten,
    3. 3.Ziffer 3Bestätigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, daß der Typenschein den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht gemäß Anlage 3d/2,
    4. 4.Ziffer 4Raum für die Eintragung von Zulassungen, Abmeldungen und Aufhebungen der Zulassung,
    5. 5.Ziffer 5Raum für weitere behördliche Eintragungen,
    6. 6.Ziffer 6sonstige fahrzeugspezifische Angaben (zB Umrüsttabellen, Antimanipulationsmaßnahmen), falls erforderlich.
    7. 1.Ziffer einsdie Seite 1 gemäß der auf das Fahrzeug zutreffenden Anlage 4a oder 4b,
    8. 2.Ziffer 2die für das Fahrzeug zutreffenden zulassungsrelevanten Daten nach Anlage 4; die Daten der „Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1“ gemäß Anlage 4 müssen nicht wiederholt werden, wenn diese bereits auf Seite 1 angegeben wurden, und
    9. 3.Ziffer 3zusätzliche fahrzeugspezifische Angaben, sofern diese bescheidmäßig vorgeschrieben wurden.
  4. (4)Absatz 4Die Inhalte des Abs. 3 Z 2 und Z 3 können auch durch eine Abschrift des Typengenehmigungsbescheides wiedergegeben werden.Die Inhalte des Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, können auch durch eine Abschrift des Typengenehmigungsbescheides wiedergegeben werden.
  5. (3)Absatz 3Handschriftliche Eintragungen auf dem Typenschein, die nicht von Behörden vorgenommen werden, sind nur vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges, wenn vorgedruckte Typenscheine verwendet werden, für folgende Eintragungen zulässig: Daten des Käufers, Datum der Ausstellung des Typenscheins, Nummer des Typenscheins, Fertigung durch den Aussteller des Typenscheins, Fahrgestellnummer und gegebenenfalls der Motornummer. Eine Eintragung dieser Daten durch andere Personen als den Aussteller des Typenscheins selbst ist mit Ausnahme der Daten des Käufers unzulässig. Als Datum der Ausstellung des Typenscheins ist der Tag anzusehen, an dem vom Aussteller des Typenscheins die Fahrgestellnummer in den Typenschein eingetragen wird. Bei individuell für jedes Fahrzeug angefertigten Typenscheinen ist das Druckdatum des Typenscheins als Datum der Ausstellung einzutragen.
  6. (4)Absatz 4Bei individuell für jedes Fahrzeug mit einem EDV-System angefertigten Typenscheinen sind die Bestimmungen des § 21c Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Bei individuell für jedes Fahrzeug mit einem EDV-System angefertigten Typenscheinen sind die Bestimmungen des Paragraph 21 c, Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

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