§ 19b KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Zugmaschinen, deren größte mögliche Spurweite 115 cm überschreitetFahrzeuge der Klassen T und die entweder eine als Pendelachse ausgebildete Vorderachse, eine Knicklenkung oder nur drei Räder aufweisen, und Motorkarren müssen einen durch eine Schutzvorrichtung (Sicherheitsrahmen, Führerhaus) gesicherten Schutzbereich um den Lenkersitz aufweisen. Die Schutzvorrichtung muß so gebaut und angebracht sein, daß bei einem Umstürzen des Fahrzeuges ein gefährliches Eindringen von Bauteilen des Fahrzeuges oder der Schutzvorrichtung durch ihre Verformung oder von Teilen einer ebenen Auflagefläche für das umgestürzte Fahrzeug in den Schutzbereich nicht zu erwarten ist und daß der Lenker in jeder Lage des Fahrzeuges dieses verlassen kann. Als Schutzbereich (Anlage 3c Z. III Abbildung 6) gilt der Raum über dem Lenkersitz, der begrenzt ist durch:

a)

Zur Bezugsebene parallele und von dieser je 250 mm entfernte Ebenen bis zu einer Höhe von 300 mm über dem Sitzbezugspunkt S (Anlage 3b Z. I Z. 1);

b)

parallele Ebenen, die vom Oberrand der in lit. a definierten Ebenen bis zu einer Höhe von 900 mm über dem Sitzbezugspunkt S reichen und derartig geneigt sind, daß der obere Rand der Ebene auf jener Seite, auf der der seitliche Stoß auszuführen ist, wenigstens 100 mm von der Bezugsebene entfernt ist;

c)

eine horizontale Ebene 900 mm über dem Sitzbezugspunkt S;

d)

eine Ebene, die zur Bezugsebene senkrecht steht und durch einen Punkt 900 mm lotrecht über dem Sitzbezugspunkt S und durch den hintersten Punkt des Sitzes hindurchgeht;

e)

eine zylindrische Fläche mit senkrecht zur Bezugsebene stehenden Erzeugenden und mit einem Krümmungsradius von 120 mm, die tangential an die in lit. c und d definierten Ebenen anschließt;

f)

eine zylindrische Fläche mit senkrecht zur Bezugsebene stehenden Erzeugenden, mit einem Krümmungsradius von 900 mm und mit der Drehachse 150 mm vor dem Sitzbezugspunkt S; diese Fläche schließt tangential an die in lit. c definierte Ebene an und reicht bis zu einer Vertikalebene, die 400 mm vor der Drehachse liegt;

g)

eine geneigte Ebene, die senkrecht zur Bezugsebene steht, am vorderen Rand der in lit. f definierten Fläche beginnt und in einem Abstand von 40 mm am Lenkrad vorbeiführt;

h)

eine Ebene, die senkrecht zur Bezugsebene steht und 40 mm vor dem Lenkrad liegt;

i)

eine horizontale Ebene durch den Sitzbezugspunkt S.

Die in lit. a, b, d, e, f, g und h angeführte Bezugsebene verläuft annähernd parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges durch den Sitzbezugspunkt S und den Mittelpunkt des Lenkrades. Von dieser Bezugsebene wird angenommen, daß sie sich während der Stöße horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad bewegt, daß sie aber annähernd parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges bleibt oder senkrecht zum Boden des Führerhauses, wenn dieses federnd aufgehängt ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn durch die Schutzvorrichtung nach den Prüfungen nach der Anlage 3c der im Abs. 1 festgesetzte Schutzbereich vorhanden ist, die Schutzvorrichtung keine gefährlichen Risse oder Brüche aufweist und die elastischen Verformungen der Schutzvorrichtung während der Prüfung nach der Anlage 3c Z. II Z. 1 lit. c, gemessen nach der Anlage 3c Z. II Z. 3, 25 cm nicht übersteigt. Bei Messungen der Entfernungen in bezug auf den hintersten Punkt des Lenkersitzes ist die Polsterung nicht zu berücksichtigen.

(3) Zugmaschinen, deren größte mögliche Spurweite 115 cm nicht übersteigt,C müssen mit Schutzvorrichtungen wie Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel versehenUmsturzschutzvorrichtungen ausgerüstet sein, die beim seitlichen Umkippen den im Abs. 1 festgesetzten Schutzbereich für den Lenker gewährleisten.

(4) In allseits geschlossenen Führerhäusern von Zugmaschinen mit wenigstens annähernd in der Längsmittelebene der Zugmaschinen liegendem Lenkersitz oder von Motorkarren darf der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches des Fahrzeuges, gemessen am Ohr des Lenkers nach der Anlage 3c Z. III Z. 4, 90 dB(A) nicht überschreiten. Diese Führerhäuser müssen so gebaut, eingerichtet oder ausgestattet sein, daß der Lenker in jeder Lage des Fahrzeuges dieses durch eine geeignete Öffnung verlassen kann; diese Öffnung muß bei quadratischer Ausführung mindestens 60 cm x 60 cm, bei rechteckiger Ausführung mindestens 47 cm x 65 cm groß sein und bei runder Ausführung eine lichte Weite von mindestens 70 cm aufweisen.

(5) Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den Bestimmungen der jeweils zutreffenden Anhänge der jeweils zutreffenden EG-RichtlinieVerordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.

1.

2009/57/EG (Umsturzschutzvorrichtungen), ABl. Nr. L 261 vom 3. Oktober 2009, S 1,

2.

2009/75/EG (Umsturzschutzvorrichtung – statische Prüfung), ABl. Nr. L 261, S 40,

3.

86/298/EWG (Umsturzschutzvorrichtung hinten angebracht) in der Fassung der Richtlinie 2010/22/EU, ABl. Nr. L 91 vom 10. April 2010, S 1, oder

4.

87/402/EWG (Umsturzschutzvorrichtung vorne angebracht) in der Fassung der Richtlinie 2010/22/EU,

entsprechen.

(62) Der in Ohrenhöhe der Lenker von landwirtschaftlichen Zugmaschinen messbare Geräuschpegel muss den Bestimmungen des Anhangs XIII der Richtlinie 2009/76/EG, ABl.Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, ABl L 201364 vom 01.08.200918.12.2014, S. 18 1, entsprechen.

Stand vor dem 27.06.2019

In Kraft vom 18.11.2014 bis 27.06.2019

(1) Zugmaschinen, deren größte mögliche Spurweite 115 cm überschreitetFahrzeuge der Klassen T und die entweder eine als Pendelachse ausgebildete Vorderachse, eine Knicklenkung oder nur drei Räder aufweisen, und Motorkarren müssen einen durch eine Schutzvorrichtung (Sicherheitsrahmen, Führerhaus) gesicherten Schutzbereich um den Lenkersitz aufweisen. Die Schutzvorrichtung muß so gebaut und angebracht sein, daß bei einem Umstürzen des Fahrzeuges ein gefährliches Eindringen von Bauteilen des Fahrzeuges oder der Schutzvorrichtung durch ihre Verformung oder von Teilen einer ebenen Auflagefläche für das umgestürzte Fahrzeug in den Schutzbereich nicht zu erwarten ist und daß der Lenker in jeder Lage des Fahrzeuges dieses verlassen kann. Als Schutzbereich (Anlage 3c Z. III Abbildung 6) gilt der Raum über dem Lenkersitz, der begrenzt ist durch:

a)

Zur Bezugsebene parallele und von dieser je 250 mm entfernte Ebenen bis zu einer Höhe von 300 mm über dem Sitzbezugspunkt S (Anlage 3b Z. I Z. 1);

b)

parallele Ebenen, die vom Oberrand der in lit. a definierten Ebenen bis zu einer Höhe von 900 mm über dem Sitzbezugspunkt S reichen und derartig geneigt sind, daß der obere Rand der Ebene auf jener Seite, auf der der seitliche Stoß auszuführen ist, wenigstens 100 mm von der Bezugsebene entfernt ist;

c)

eine horizontale Ebene 900 mm über dem Sitzbezugspunkt S;

d)

eine Ebene, die zur Bezugsebene senkrecht steht und durch einen Punkt 900 mm lotrecht über dem Sitzbezugspunkt S und durch den hintersten Punkt des Sitzes hindurchgeht;

e)

eine zylindrische Fläche mit senkrecht zur Bezugsebene stehenden Erzeugenden und mit einem Krümmungsradius von 120 mm, die tangential an die in lit. c und d definierten Ebenen anschließt;

f)

eine zylindrische Fläche mit senkrecht zur Bezugsebene stehenden Erzeugenden, mit einem Krümmungsradius von 900 mm und mit der Drehachse 150 mm vor dem Sitzbezugspunkt S; diese Fläche schließt tangential an die in lit. c definierte Ebene an und reicht bis zu einer Vertikalebene, die 400 mm vor der Drehachse liegt;

g)

eine geneigte Ebene, die senkrecht zur Bezugsebene steht, am vorderen Rand der in lit. f definierten Fläche beginnt und in einem Abstand von 40 mm am Lenkrad vorbeiführt;

h)

eine Ebene, die senkrecht zur Bezugsebene steht und 40 mm vor dem Lenkrad liegt;

i)

eine horizontale Ebene durch den Sitzbezugspunkt S.

Die in lit. a, b, d, e, f, g und h angeführte Bezugsebene verläuft annähernd parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges durch den Sitzbezugspunkt S und den Mittelpunkt des Lenkrades. Von dieser Bezugsebene wird angenommen, daß sie sich während der Stöße horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad bewegt, daß sie aber annähernd parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges bleibt oder senkrecht zum Boden des Führerhauses, wenn dieses federnd aufgehängt ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn durch die Schutzvorrichtung nach den Prüfungen nach der Anlage 3c der im Abs. 1 festgesetzte Schutzbereich vorhanden ist, die Schutzvorrichtung keine gefährlichen Risse oder Brüche aufweist und die elastischen Verformungen der Schutzvorrichtung während der Prüfung nach der Anlage 3c Z. II Z. 1 lit. c, gemessen nach der Anlage 3c Z. II Z. 3, 25 cm nicht übersteigt. Bei Messungen der Entfernungen in bezug auf den hintersten Punkt des Lenkersitzes ist die Polsterung nicht zu berücksichtigen.

(3) Zugmaschinen, deren größte mögliche Spurweite 115 cm nicht übersteigt,C müssen mit Schutzvorrichtungen wie Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel versehenUmsturzschutzvorrichtungen ausgerüstet sein, die beim seitlichen Umkippen den im Abs. 1 festgesetzten Schutzbereich für den Lenker gewährleisten.

(4) In allseits geschlossenen Führerhäusern von Zugmaschinen mit wenigstens annähernd in der Längsmittelebene der Zugmaschinen liegendem Lenkersitz oder von Motorkarren darf der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches des Fahrzeuges, gemessen am Ohr des Lenkers nach der Anlage 3c Z. III Z. 4, 90 dB(A) nicht überschreiten. Diese Führerhäuser müssen so gebaut, eingerichtet oder ausgestattet sein, daß der Lenker in jeder Lage des Fahrzeuges dieses durch eine geeignete Öffnung verlassen kann; diese Öffnung muß bei quadratischer Ausführung mindestens 60 cm x 60 cm, bei rechteckiger Ausführung mindestens 47 cm x 65 cm groß sein und bei runder Ausführung eine lichte Weite von mindestens 70 cm aufweisen.

(5) Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den Bestimmungen der jeweils zutreffenden Anhänge der jeweils zutreffenden EG-RichtlinieVerordnung (EU) Nr. 1322/2014 entsprechen.

1.

2009/57/EG (Umsturzschutzvorrichtungen), ABl. Nr. L 261 vom 3. Oktober 2009, S 1,

2.

2009/75/EG (Umsturzschutzvorrichtung – statische Prüfung), ABl. Nr. L 261, S 40,

3.

86/298/EWG (Umsturzschutzvorrichtung hinten angebracht) in der Fassung der Richtlinie 2010/22/EU, ABl. Nr. L 91 vom 10. April 2010, S 1, oder

4.

87/402/EWG (Umsturzschutzvorrichtung vorne angebracht) in der Fassung der Richtlinie 2010/22/EU,

entsprechen.

(62) Der in Ohrenhöhe der Lenker von landwirtschaftlichen Zugmaschinen messbare Geräuschpegel muss den Bestimmungen des Anhangs XIII der Richtlinie 2009/76/EG, ABl.Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, ABl L 201364 vom 01.08.200918.12.2014, S. 18 1, entsprechen.

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